Direkte Antwort: G37 Untersuchung Ablauf

Die frühere „G37-Untersuchung“ heißt heute arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Sie ist ein Angebot des Arbeitgebers, kein Test zum Bestehen oder Durchfallen. Für Beschäftigte ist die Teilnahme freiwillig; die betriebliche Angebotspflicht regelt § 5 ArbMedVV.

Wer teilnimmt, spricht mit der ärztlichen Stelle über seine Arbeit und mögliche Beschwerden. Eine angemessene Augen- und Sehprüfung umfasst nach AMR 14.1 neben dem Sehtest auch ein ärztliches Gespräch, die Beurteilung und persönliche Beratung. Ein selbst ausgefüllter Fragebogen oder ein einzelner Sehwert ersetzt diesen Ablauf nicht.

Ablauf in fünf Schritten

Die Reihenfolge einzelner Praxisstationen kann variieren. Fachlich gehören diese Schritte zusammen:

  1. Termin und Anlass zuordnen: Die Praxis klärt, dass es um Bildschirmvorsorge geht. Bei mehreren Vorsorgeanlässen oder zusätzlichen Untersuchungen müssen die verschiedenen Zwecke erkennbar sein.
  2. Arbeit und Beschwerden besprechen: Das ärztliche Gespräch erfasst die Arbeitsplatzsituation, Sehaufgaben und gesundheitliche Vorgeschichte. Beschreiben Sie beispielsweise, wann Beschwerden auftreten und zwischen welchen Entfernungen Sie häufig wechseln.
  3. Untersuchungen erklären und abstimmen: Vor körperlichen oder klinischen Untersuchungen werden Erforderlichkeit, Zweck und Risiken ärztlich erläutert. Die Teilnahme am Vorsorgetermin bedeutet nicht, dass jede vorgeschlagene Untersuchung automatisch erlaubt ist.
  4. Sehvermögen prüfen und beraten: Stimmen Sie der vorgesehenen Sehprüfung zu, erfolgt sie unter Berücksichtigung der arbeitsrelevanten Abstände und vorhandener Sehhilfen. Anschließend werden Ergebnisse, mögliche Arbeitsplatzverbesserungen und gegebenenfalls weitere Abklärungen besprochen.
  5. Abschluss und nächste Schritte klären: Sie erhalten eine Vorsorgebescheinigung. Fragen Sie, ob eine ergänzende Untersuchung erforderlich ist, was Sie am Arbeitsplatz verändern können und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist.

Die DGUV beschreibt den grundsätzlichen Vorsorgeablauf einschließlich Eingangsberatung, ärztlicher Beurteilung und Abschlussberatung. Einzelheiten zu den geprüften Sehfunktionen stehen auf G37 Untersuchung Inhalt; hier geht es um die Vorbereitung und Organisation des Termins.

Ablauf als Arbeitgebersicht

Der Betrieb muss den ärztlichen Arbeitsplatzbezug ermöglichen. Nach § 3 ArbMedVV sind insbesondere Anlass und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mitzuteilen. Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Die Beauftragung richtet sich nach den ärztlichen Anforderungen des § 7 ArbMedVV.

Aufgabe Was der Betrieb organisiert
Angebot Zweck, freiwillige Teilnahme, Kontakt und Buchungsweg verständlich mitteilen.
Arbeitsplatz Tätigkeit, Geräte, Sehaufgaben und Ergebnisse der Beurteilung der Gefährdungen bereitstellen.
Termin Arbeitszeit, Ort und Raum für ein vertrauliches Arztgespräch abstimmen.
Nachweis Angebot, tatsächliche Teilnahme und zulässige Bescheinigung getrennt behandeln.
Maßnahmen Verantwortliche und Prüftermin für empfohlene Änderungen am Arbeitsplatz festlegen.

Ein Anamnesebogen ist kein Personalfragebogen. Beschäftigte geben medizinische Angaben direkt an die Praxis oder über deren geschützten Übermittlungsweg. Die Personalabteilung sollte nicht alle ausgefüllten Bögen einsammeln, um eine Terminliste zu vervollständigen.

Termin und Ergebnis trennen

Die Vorgaben des § 6 ArbMedVV trennen Beratung, medizinische Dokumentation und betriebliche Rückmeldung. Die ärztliche Stelle erläutert der beschäftigten Person die Ergebnisse und stellt sie ihr auf Wunsch zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung mit Durchführung, Datum, Anlass und nächstem ärztlich angezeigtem Vorsorgezeitpunkt.

Sehwerte, Diagnosen, Medikamentenlisten und vertrauliche Gesprächsinhalte gehören nicht in diese Bescheinigung. Ein Hinweis auf unzureichende Arbeitsplatzmaßnahmen kann dagegen an den Arbeitgeber gehen, ohne dafür eine persönliche Krankengeschichte offenzulegen.

Auch wer eine körperliche Untersuchung ablehnt, kann beraten werden. Nach der DGUV-Auskunft erfolgt die ärztliche Beurteilung dann auf Grundlage der Anamnese. Der Betrieb darf eine Beratung deshalb nicht eigenmächtig als „nicht bestanden“ verbuchen. Die Frage, ob Beschäftigte überhaupt teilnehmen müssen, vertieft G37 Untersuchung Pflicht.

Vor dem Termin klären

Prüfen Sie die Einladung auf Anlass, Terminort und die ärztliche Anlaufstelle. Steht dort nur „G37“, fragen Sie nach, ob ausschließlich Bildschirmvorsorge oder ein kombinierter Termin vorgesehen ist. Für weitere Untersuchungen können andere Vorbereitungen erforderlich sein.

Was Beschäftigte vorbereiten können

Die vorhandenen Sehhilfen sind wichtig: TÜV Rheinland bittet ausdrücklich um Brillen und Kontaktlinsen. Fragen Sie bei der Terminbestätigung außerdem nach Unterlagen wie Einladung oder Identitätsnachweis. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, bestimmt die Praxis.

Eine kurze private Notiz kann helfen, die Arbeit im Gespräch anschaulich zu beschreiben. Fiktives Vorbereitungsbeispiel: Eine Beschäftigte arbeitet mit zwei Monitoren, liest zusätzlich Papierunterlagen und berichtet über Augenbrennen vor allem am Nachmittag. Sie notiert die tatsächlich genutzten Abstände und ob sich die Beschwerden an Tagen im Homeoffice unterscheiden. Diese Angaben nimmt sie mit ins Arztgespräch.

Die Notiz ist eine Gesprächshilfe, keine Selbstdiagnose und kein Bericht an die Führungskraft. Sie ersetzt auch nicht die Arbeitsplatzinformationen, die der Arbeitgeber bereitstellen muss. Bei Fragen zu Medikamenten oder medizinischen Vorbefunden wenden Sie sich direkt an die Praxis.

Wie viel Zeit einplanen?

Grimedio nennt etwa 20 Minuten, kaer etwa 20–25 Minuten. Diese öffentlich genannten Anbieterzeiten sind Beispiele, kein allgemeiner Zeitstandard und keine zugesicherte Dauer Ihrer Vorsorge.

Erfragen Sie den reservierten Terminblock. Wege, Wartezeiten, zusätzlicher Beratungsbedarf oder weitere Vorsorgeanlässe können den gesamten Zeitaufwand erhöhen. Planen Sie nicht allein anhand der Dauer eines isolierten Sehtests.

Was gilt bei einem Online-Termin?

Nach AMR 3.4 Abschnitt 4 ist die erstmalige Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb als Präsenztermin vorgesehen; das gilt auch bei einem erstmals ausgelösten weiteren Anlass und für die erste Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel. Spätere telemedizinische Vorsorge verlangt eine ärztliche Prüfung des konkreten Einzelfalls. Ein pauschales Online-Verfahren für alle Beschäftigten genügt diesen Anforderungen nicht.

Klären Sie vorab, wie das persönliche Arztgespräch, erforderliche Untersuchungen und gegebenenfalls ein zusätzlicher Präsenztermin organisiert werden. Ein Download-Zertifikat nach einem Selbsttest ist für sich genommen kein Nachweis dieses vollständigen Verfahrens. Wenn eine ärztlich erforderliche Präsenzergänzung aussteht, wird die Bescheinigung nach AMR 3.4 erst nach Abschluss des Vorsorgeverfahrens ausgestellt.

Für eine Videosprechstunde braucht es einen ungestörten Raum ohne Mithörende. Beschäftigte können einen Präsenztermin wünschen; die Arbeitgeberpflichten der AMR 3.4 sehen vor, diesen zu ermöglichen. Die allgemeinen Anforderungen erklärt AMR 3.4: telemedizinische Vorsorge.

Nach dem Termin

Falls die Vorsorge eine augenärztliche Untersuchung erforderlich macht, ist diese nach ArbMedVV-Anhang Teil 4 zu ermöglichen. Eine Empfehlung für eine spezielle Bildschirmbrille sollte über den geklärten betrieblichen Beschaffungsweg laufen. Die Rollen der Beteiligten erklärt G37: Betriebsarzt, Augenarzt oder Optiker.

Unabhängig davon sind vorgeschlagene Änderungen am Arbeitsplatz zu bearbeiten. Beispielsweise kann der Betrieb Blendung prüfen lassen, eine Maßnahme zuordnen und deren Wirksamkeit kontrollieren. Dafür braucht er keine individuellen Sehwerte. Die medizinische Beratung ersetzt diese praktische Umsetzung nicht.

Die tatsächliche Vorsorge gehört in die Vorsorgekartei. Für die nächste Einladung übernehmen Sie den ärztlich angegebenen Termin und berücksichtigen die einschlägigen Angebotsfristen; die konkrete Berechnung steht auf G37 Untersuchung wie oft.

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen und Fristen, etwa zur Bearbeitung einer Blendung am Bildschirmarbeitsplatz. Ärztliche Untersuchung, Befundakte und spezielle Vorsorgekartei werden damit nicht als Produktfunktionen zugesagt. Organisieren Sie medizinische Unterlagen über ein geeignetes, zugriffsbeschränktes Verfahren außerhalb der allgemeinen Maßnahmenverwaltung.

Quellenstand und Einordnung

Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten ArbMedVV-Regelungen, AMR 14.1, AMR 3.4 und DGUV-Auskunft. Die AMR 3.4 nennt die Ausgabe Januar 2026 mit Änderung vom 28. Juli 2026. AMR konkretisieren die Verordnung; abweichende Lösungen müssen mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen.

Die Zeitbeispiele stammen aus öffentlich zugänglichen Anbieterangaben, nicht aus eigenen Terminmessungen. Das Vorbereitungsbeispiel ist redaktionell erstellt und kein dokumentierter Kundenfall. Der Artikel unterstützt die Organisation, ersetzt aber keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung.