Inhalt aus dem Anlass ableiten
Bei der G42-Vorsorge stehen das ärztliche Gespräch, die arbeitsbezogene Krankengeschichte und die Beratung zum Infektionsschutz im Mittelpunkt. Eine körperliche Untersuchung, Blutabnahme oder Impfung ist kein automatisch abzuarbeitendes Programm. Welche Schritte sinnvoll und erforderlich sind, ergibt sich aus der Tätigkeit und der individuellen medizinischen Fragestellung.
G42 ist die frühere Bezeichnung für Vorsorge bei Infektionsgefährdung. Maßgeblich ist heute die ArbMedVV, insbesondere § 2 Absatz 1 und § 6. Die DGUV Empfehlungen unterstützen die ärztliche Entscheidung, schreiben aber keinen identischen Untersuchungsumfang für alle vor. Die allgemeine Einordnung finden Sie unter G42 Untersuchung.
So lässt sich der Termin in fünf Schritten verstehen
Die Reihenfolge kann in der Praxis variieren. Diese Übersicht erklärt die Funktionen der einzelnen Schritte:
- Anlass klären: Die Ärztin oder der Arzt bespricht, welche Tätigkeit Sie ausüben und weshalb Vorsorge vorgesehen ist. Eine Einladung mit dem Kürzel G42 allein beschreibt das Risiko noch nicht.
- Anamnese erheben: Im vertraulichen Gespräch werden die Arbeitsbedingungen und relevante gesundheitliche Angaben zusammengeführt. Vorhandene Impfunterlagen können dabei helfen.
- Untersuchungsbedarf prüfen: Erst jetzt wird entschieden, ob zusätzliche körperliche oder klinische Untersuchungen zur persönlichen Beratung erforderlich sind. Vorher müssen Inhalt, Zweck und Risiken erläutert werden.
- Schutz und nächste Schritte besprechen: Sie erhalten persönliche Hinweise zum Umgang mit der Infektionsgefährdung. Ein erforderliches Impfangebot oder weitere medizinische Abklärung wird individuell besprochen.
- Vorsorge bescheinigen: Die ärztliche Stelle erstellt den organisatorischen Nachweis. Dieser ist von Ihren persönlichen Befunden und Empfehlungen zu unterscheiden.
Die DGUV beschreibt diesen Ablauf in ihrer Vorsorge-FAQ, Frage 1.3. Auch wenn keine Untersuchung erforderlich ist oder diese abgelehnt wird, kann die ärztliche Beurteilung auf der Anamnese beruhen.
Welche Fragen können im Gespräch vorkommen?
| Gesprächsbereich | Beispiel einer hilfreichen Angabe |
|---|---|
| Tatsächliche Arbeit | Welche Aufgaben übernehmen Sie selbst, welche erledigen andere Beschäftigte? |
| Möglicher Kontakt | Kommen Blut, Körperflüssigkeiten, Proben, verunreinigte Gegenstände oder andere biologische Arbeitsstoffe vor? |
| Bisheriger Schutz | Welche Arbeitsverfahren, Hygienevorgaben und persönlichen Schutzmittel werden tatsächlich genutzt? |
| Persönliche Situation | Gibt es relevante Beschwerden, Vorerkrankungen, frühere Expositionen oder vorhandene Impfunterlagen? |
Das ist eine Orientierung für das Gespräch, kein verpflichtender Personalfragebogen. Sie müssen nicht selbst den Erreger oder die richtige Untersuchung bestimmen. Beschreiben Sie den Arbeitsalltag möglichst konkret; die medizinische Einordnung übernimmt die ärztliche Stelle.
Was ärztlich entschieden wird
Der Umfang folgt aus dem Beratungsbedarf. Ein unveränderter Arbeitsplatz mit gut dokumentierter Vorgeschichte kann andere Fragen aufwerfen als eine neue Tätigkeit mit bislang ungeklärter Exposition. Ein allgemeiner Gesundheitscheck und eine Prüfung der beruflichen Eignung sind nicht dasselbe wie Vorsorge wegen Infektionsgefährdung.
Muss ich mich ausziehen oder körperlich untersuchen lassen?
Es gibt keine pauschale G42-Vorgabe, sich vollständig auszuziehen. Fragen Sie vor einem Untersuchungsschritt, was untersucht werden soll und welchen Bezug dies zu Ihrem Vorsorgeanlass hat. Nach § 6 Absatz 1 ArbMedVV müssen körperliche und klinische Untersuchungen erforderlich sein und dürfen nicht gegen Ihren Willen erfolgen.
Die Teilnahme an einer Pflichtvorsorge ist davon zu unterscheiden. Sie bedeutet nicht, dass jede Untersuchung geduldet werden muss. Die rechtliche Zuordnung der Teilnahme behandelt G42: Pflicht oder freiwillig.
Gehören Blutabnahme und Impfung immer dazu?
Nein. Eine Blutuntersuchung wird nicht allein durch die Bezeichnung G42 erforderlich. Welche Laborfragen überhaupt infrage kommen, erklärt der gesonderte Beitrag G42 Untersuchung: Laborwerte.
Ein Impfangebot ist Teil der Vorsorge, wenn das berufliche Infektionsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist und kein ausreichender Immunschutz besteht. Die konkrete Empfehlung hängt von Exposition und vorhandenen Nachweisen ab. Beratung und Impfangebot bedeuten keine automatische Impfung beim Termin; besprechen Sie das Vorgehen mit der ärztlichen Stelle.
Was der Betrieb vorbereiten sollte
Der Arbeitgeber muss der ärztlichen Stelle die erforderlichen Arbeitsplatzinformationen bereitstellen und eine Begehung ermöglichen. Dazu gehören Vorsorgeanlass und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Das verlangt § 3 Absatz 2 ArbMedVV. Die Vorbereitung endet deshalb nicht mit einer Anmeldung „eine Person für G42“.
Beispiel: Arbeitsplatzbeschreibung statt Berufsbezeichnung
Fiktives Beispiel für einen Reinigungsbetrieb: Eine Beschäftigte reinigt Behandlungsräume einer Praxis. Die Übergabe an den Betriebsarzt beschreibt die gereinigten Bereiche, mögliche Verunreinigungen, den vorgesehenen Umgang mit Abfällen und vorhandene Schutzmaßnahmen. Zusätzlich wird angegeben, ob besondere Vorfälle oder Änderungen des Arbeitsablaufs bekannt sind.
Die Angabe „Reinigungskraft“ allein beantwortet diese Fragen nicht. Aus dem Beispiel folgt weder eine pauschale Pflichtvorsorge noch ein bestimmter Bluttest. Es zeigt, welche Informationen eine individuelle Beratung erst ermöglichen. Angaben nach der BioStoffV und mögliche weitere Vorsorgeanlässe werden anhand der tatsächlichen Arbeit geprüft.
Was Beschäftigte vorab klären können
- Liegen der Praxis Anlass und Arbeitsplatzbeschreibung bereits vor?
- Welche vorhandenen Impfunterlagen oder relevanten Vorbefunde sollen direkt zum Termin mitgebracht werden?
- Gibt es besondere Vorbereitungshinweise oder geplante zusätzliche Maßnahmen?
- Wie viel Zeit ist vorgesehen und wie werden gegebenenfalls spätere Ergebnisse besprochen?
Fehlt der Impfpass, informieren Sie die Praxis. Sagen Sie den Termin deshalb nicht eigenständig ab. Vorhandene Nachweise können direkt mit der ärztlichen Stelle besprochen werden; Lücken werden dort eingeordnet. Ein Termin zur Beratung ist nicht mit einer sofort vollständigen Klärung aller medizinischen Fragen gleichzusetzen.
Formular, PDF und Rollen sauber trennen
Ein G42-Formular kann eine Anmeldung, einen ärztlichen Anamnesebogen oder eine Bescheinigung meinen. Vor dem Ausfüllen muss klar sein, welches Dokument vorliegt und wer es erhalten soll.
| Dokument | Zweck und zuständige Stelle |
|---|---|
| Anmeldung oder Auftrag | Der Betrieb nennt Arbeitsplatz, Tätigkeit, Anlass und organisatorische Kontaktdaten. |
| Anamnesebogen | Persönliche Gesundheitsangaben werden unmittelbar mit der ärztlichen Stelle ausgetauscht. |
| Bescheinigung zur Vorsorge | Die ärztliche Stelle bestätigt den Vorsorgetermin für Beschäftigte und Arbeitgeber. |
| Bescheinigung zur Eignung | Gehört zu einem getrennten Verfahren und darf die Vorsorgebescheinigung nicht stillschweigend ersetzen. |
Die DGUV stellt unter „Allgemeine Dokumentation“ unterschiedliche Formulare bereit, darunter eine ärztliche Vorsorgebescheinigung und eine eigene Bescheinigung zur Eignungsbeurteilung. Die Auswahl ist deshalb keine bloße Formatfrage.
Ein unterschriebener betrieblicher Anmeldebogen ersetzt nicht die ärztliche Aufklärung vor einer Untersuchung. Enthält ein Dokument zugleich medizinische Fragen und Arbeitgeberfelder, klären Sie den Rückgabeweg mit der Praxis, bevor Sie es über eine Personalmailbox versenden.
Ergebnis richtig dokumentieren
Für Beschäftigte endet die Vorsorge mit einer persönlichen Beratung, nicht nur mit einem Stempel. Lassen Sie sich erklären, welche Schutzmaßnahmen oder weiteren Schritte für Sie relevant sind. Nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV erhalten Sie das Ergebnis auf Wunsch; vereinbaren Sie gegebenenfalls, wie eine spätere Rückmeldung erfolgt.
Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung. Sie dokumentiert, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge ärztlich angezeigt ist. Sie enthält weder Laborwerte noch Diagnosen oder ein Urteil „bestanden“. Die Vorsorgekartei und die G42-Wiederholungsfristen werden in eigenen Beiträgen erläutert.
Erkennt die ärztliche Stelle unzureichende betriebliche Schutzmaßnahmen, muss sie Verbesserungen vorschlagen. Der Betrieb überprüft dann die Gefährdungsbeurteilung und trifft die erforderlichen Maßnahmen. Ein nur aus persönlichen medizinischen Gründen empfohlener Tätigkeitswechsel darf dem Arbeitgeber hingegen nur mit Einwilligung mitgeteilt werden. Diese Unterscheidung folgt aus §§ 6 und 8 ArbMedVV.
Für die Organisation mit ArbeitsschutzPilot bleiben damit Anlass, Termin, Bescheinigung und die Bearbeitung betrieblicher Schutzmaßnahmen relevant. Medizinische Antworten aus dem Gespräch gehören nicht in den allgemeinen Arbeitsschutzworkflow.
Redaktioneller Quellenstand: 9. September 2026. Der Beitrag erklärt den Vorsorgeablauf in Deutschland und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische Beratung.