Frist aus dem Prozess ableiten
G42 wird bei üblicher Infektionsgefährdung zunächst spätestens zwölf Monate nach Tätigkeitsbeginn und danach spätestens alle 36 Monate wiederholt. Die erste Vorsorge liegt innerhalb der drei Monate vor Tätigkeitsbeginn. Das sind Höchstfristen nach der AMR 2.1 der BAuA, keine pauschale Zusage, dass jeder Beschäftigte drei Jahre warten kann.
„G42“ ist eine frühere Bezeichnung für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Infektionsgefährdung. Heute sind der konkrete Anlass nach ArbMedVV und die Gefährdungsbeurteilung entscheidend. Ob der Betrieb eine Teilnahme veranlassen oder Vorsorge anbieten muss, behandelt G42: Pflicht oder freiwillig. Hier geht es um die anschließende Terminplanung.
Welche Frist gilt für welchen G42-Termin?
| Termin | Maßgeblicher Zeitraum |
|---|---|
| Erste Vorsorge | Innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit. |
| Zweite Vorsorge bei üblicher Infektionsgefährdung | Spätestens zwölf Monate nach Aufnahme dieser Tätigkeit, nicht zwölf Monate nach dem ersten Arzttermin. |
| Zweite Vorsorge bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen | Spätestens sechs Monate nach Tätigkeitsbeginn. |
| Jede weitere Vorsorge | Spätestens 36 Monate nach der vorherigen Vorsorge; eine kürzere maßgebliche Frist geht vor. |
Die Regierungsauskunft KomNet 43135 gibt diese AMR-Regelungen einschließlich der wiederholten Angebote wieder. Die vollständige, anlassübergreifende Fristenmatrix steht im Ratgeber zu AMR 2.1.
Kalenderbeispiel für eine neue Kita-Beschäftigte
Fiktiver Planungsfall: Eine Beschäftigte beginnt am 1. Oktober 2026 mit der Kinderbetreuung. Für ihren Infektionsgefährdungs-Anlass gilt die Zwölfmonatsfrist zur zweiten Vorsorge; zusätzliche Anlässe oder kürzere ärztliche Fristen bestehen im Beispiel zunächst nicht.
| Datum | Bedeutung im Beispiel |
|---|---|
| 9. September 2026 | Erste Vorsorge: Der Termin liegt im zulässigen Zeitraum vor Arbeitsaufnahme. |
| 1. Oktober 2026 | Tätigkeitsbeginn: Ab hier läuft die Frist zur zweiten Vorsorge. |
| Spätestens 1. Oktober 2027 | Zweite Vorsorge: Der Septembertermin des Vorjahres ist hierfür nicht der Ausgangspunkt. |
| Tatsächlicher zweiter Termin: 15. September 2027 | Für die nächste Wiederholung zählt dieses tatsächliche Datum. |
| Spätestens 15. September 2030 | Äußerste nächste Frist, sofern keine kürzere Frist maßgeblich ist. |
Nennt die ärztliche Stelle stattdessen den 15. September 2029 als nächste angezeigte Vorsorge, wird dieser frühere Termin eingeplant. Die Dreijahresgrenze berechtigt nicht zum Aufschub. Die DGUV-FAQ zur Vorsorge erläutern, dass AMR-Fristen Höchstfristen sind und individuell verkürzt werden können.
Review-Anlässe
Ein bestehender Kalender entbindet nicht von der Prüfung neuer Gefährdungen. Der Wechsel von Verwaltungsaufgaben zur direkten Pflege oder die Übernahme von Tätigkeiten mit anderen Biostoffen kann einen neuen Vorsorgeanlass auslösen. Der Betrieb gibt der ärztlichen Stelle die aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung und Gefährdungsbeurteilung; diese klärt, ob und wann zusätzliche Vorsorge erforderlich ist.
Nadelstich: nicht bis zur Wiederholung warten
Nach einer Stich- oder Schnittverletzung mit möglicherweise infektiösem Material ist umgehende ärztliche Abklärung nötig. Nutze die im betrieblichen Notfallplan benannte Anlaufstelle; warte nicht auf den nächsten G42-Termin oder auf Beschwerden. Die BGW beschreibt das Vorgehen nach Nadelstichverletzungen. Akutversorgung und medizinische Nachsorge sind von der normalen Vorsorge-Wiedervorlage zu unterscheiden.
Wenn G24 und G42 zusammen anstehen
Besteht zusätzlich ein Vorsorgeanlass wegen Feuchtarbeit, gilt dafür zur zweiten Vorsorge die Sechsmonatsfrist. Das bloße Kürzel „G24/G42“ ersetzt die Prüfung der einzelnen Anlässe nicht. Die ärztliche Stelle soll einen gemeinsamen Termin möglichst ermöglichen; ein früher fälliger Anlass darf dadurch nicht hinausgeschoben werden. Die BGW-Fristenhinweise bestätigen die kürzere Frist und die Bündelung mehrerer Anlässe. Die inhaltliche Abgrenzung erklärt G24 und G42 Untersuchung.
G42-Frist ohne alte Gültigkeitslogik
Eine Vorsorgebescheinigung ist kein allgemeiner Gesundheitspass und keine Eignungsbescheinigung. Sie dokumentiert den Vorsorgeanlass, den Termin und die nächste ärztlich angezeigte Vorsorge. Aus „G42 erledigt“ lässt sich deshalb weder eine beliebige Einsatzfreigabe noch eine feste Laufzeit für jede neue Tätigkeit ableiten.
Verlängern Impfung oder Immunität das Intervall?
Nein. Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen stellen im Kapitel „Infektionsgefährdungen“, Abschnitt 7.3, klar: Die AMR-2.1-Fristen für Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten unabhängig von Impfungen und lebenslanger Immunität.
Ein Impfauffrischungstermin ist somit nicht der nächste G42-Vorsorgetermin. Umgekehrt bedeutet eine fällige Vorsorge nicht automatisch, dass jede Blutuntersuchung oder Impfung wiederholt wird. Medizinische Inhalte werden individuell festgelegt; Einzelheiten behandelt G42 Untersuchung: Laborwerte.
Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?
Eine vorhandene Bescheinigung kann die Prüfung erleichtern, lässt sich aber nicht pauschal für den neuen Arbeitsplatz übernehmen. Beschäftigte können ihre Unterlagen der neuen ärztlichen Stelle vorlegen. Diese muss die neue Tätigkeit und Exposition kennen und beurteilen, welche früheren Angaben verwertbar sind. Das erläutert KomNet am Beispiel eines Wechsels in der Pflege.
Für die Planung bedeutet das: Weder automatisch alles wiederholen noch ungeprüft weitere drei Jahre ab Vertragsbeginn rechnen. Zuerst den neuen Anlass und die vorhandene Vorsorge ärztlich zuordnen lassen. Ein Wechsel rechtfertigt keine freie Weitergabe von Befunden zwischen Arbeitgebern.
Arbeitgebernachweis
Für die Fristenübersicht müssen Tätigkeitsbeginn und Vorsorgedatum unterscheidbar bleiben. Sonst entsteht genau der Kalenderfehler aus dem Beispiel: Das System rechnet die zweite Vorsorge vom ersten Arzttermin statt von der Arbeitsaufnahme.
Eine zweckmäßige organisatorische Übersicht enthält:
- Beschäftigte Person, Arbeitsbereich und konkreten Vorsorgeanlass.
- Beginn der gefährdenden Tätigkeit und zugeordnete Vorsorgeart.
- Datum der tatsächlichen Vorsorge oder des Angebots, jeweils eindeutig bezeichnet.
- Nächste ärztlich angezeigte Vorsorge laut Bescheinigung beziehungsweise nächstes erforderliches Angebot.
- Geplanten Termin, Bearbeitungsstatus und zuständige Person für die Einladung.
Befunde, Diagnosen und Impfdokumentation gehören nicht in diese Übersicht. Die gesetzlichen Angaben der Vorsorgebescheinigung und die ärztliche Schweigepflicht ergeben sich aus § 6 ArbMedVV. Die ausführliche Nachweisführung behandelt die Vorsorgekartei.
Abgelehntes Angebot, fehlende Bescheinigung oder überfälliger Termin
Ein abgelehntes Angebot bleibt wieder anzubieten. Nach AMR 2.1 gelten dafür die einschlägigen Höchstfristen, soweit die Gefährdungsbeurteilung keine allgemein kürzeren Fristen vorsieht. Bei weiteren Angeboten zählt das vorherige Angebot; eine Ablehnung darf nicht als erfolgte Vorsorge gebucht werden.
Fehlt die Angabe zur nächsten Vorsorge, fordere eine Klärung durch die ärztliche Stelle an. Ein Uploaddatum oder eine neue Einladung setzt keine neue Dreijahresfrist in Gang. Ist Pflichtvorsorge überfällig, muss die betroffene Tätigkeit bis zur erforderlichen Teilnahme ausgesetzt werden; ein gebuchter Zukunftstermin ersetzt sie nicht. Die Abgrenzung zur freiwilligen Teilnahme an Angebotsvorsorge steht im verlinkten Pflicht-Ratgeber.
ArbeitsschutzPilot nutzen
Lege die Wiedervorlage im Arbeitsschutzprozess so an, dass der konkrete Anlass, die beiden Ausgangsdaten und die ärztliche Folgefrist nachvollziehbar bleiben. Ein allgemeiner Eintrag „G42: alle drei Jahre“ reicht dafür nicht. Prüfe beim Übertragen in ArbeitsschutzPilot, ob Einladung, tatsächlicher Termin und erneutes Angebot getrennt erfasst werden; die medizinische Entscheidung bleibt bei der ärztlichen Stelle.
Redaktioneller Quellenstand: 9. September 2026. Dieser Ratgeber unterstützt die betriebliche Organisation. Er ersetzt weder die individuelle arbeitsmedizinische Beurteilung noch die Versorgung nach einem Expositionsereignis.