G42 nicht als pauschale Checkliste nutzen

Auf einer Einstellungsunterlage steht „G42 vorlegen“, die Praxis fragt nach dem Vorsorgeanlass und Beschäftigte wissen nicht, ob ein Bluttest verlangt wird. Das Problem ist häufig die unvollständige Anforderung: Eine G-Nummer allein erklärt weder Zweck noch Umfang des Termins.

G42 stammt aus den früheren DGUV Grundsätzen zur Infektionsgefährdung. Seit August 2022 gibt es stattdessen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Sie unterstützen die ärztliche Praxis, sind aber keine eigene Rechtsgrundlage für eine Untersuchungspflicht.

Für die heutige Vorsorge gilt: Nach § 2 ArbMedVV stehen die Beratung und die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit im Mittelpunkt. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen hinzu, wenn sie erforderlich sind und nicht abgelehnt werden. Ein negativer Infektionstest ist deshalb weder der allgemeine Zweck noch das notwendige Ergebnis jedes G42-Termins.

Welcher Nachweis ist tatsächlich gemeint?

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Sie dient der individuellen Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen. Die Bescheinigung dokumentiert den Vorsorgetermin.
  • Gesundheitliche Eignung: Hier wird beurteilt, ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen einer Tätigkeit erfüllt. Das ist ein anderer Zweck mit gesondert zu klärender Rechtsgrundlage; eine Vorsorgebescheinigung ersetzt das Ergebnis nicht. Die DGUV erläutert diese Abgrenzung.
  • Lebensmittelbelehrung: Ist mit „Gesundheitszeugnis“ die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG gemeint, ist ebenfalls ein anderer Vorgang angesprochen. Das Kürzel G42 ersetzt diese Belehrung nicht.

Verlangt ein Formular gleichzeitig eine Vorsorgebescheinigung und „infektionsfrei/geeignet“, sollte die anfordernde Stelle diese Zwecke vor dem Termin auseinanderhalten. Beschäftigte sollten keine medizinischen Ergebnisse an die Personalabteilung schicken, nur weil die Unterlage unpräzise formuliert ist.

Typische Anlässe

Infektionsgefährdungen können etwa im Gesundheitsdienst, in Betreuungseinrichtungen, Laboren, bei der Reinigung oder Entsorgung auftreten. Eine Branchenliste reicht zur Entscheidung jedoch nicht: Eine Verwaltungskraft und eine Person, die kontaminiertes Material handhabt, können beim selben Arbeitgeber sehr unterschiedliche Expositionen haben.

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV muss unter anderem die möglichen Biostoffe und Übertragungswege sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition berücksichtigen. „Arbeitet in der Pflege“ ist dafür weniger aussagekräftig als die Beschreibung des tatsächlichen Arbeitsablaufs und möglicher Kontakte.

Beschreibe daher zuerst, was die Person tut und wobei ein Kontakt entstehen kann. Anschließend werden die Voraussetzungen aus Teil 2 des ArbMedVV-Anhangs geprüft. Vorsorge und Impfangebote ersetzen dabei nicht die erforderlichen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen.

Wer braucht G42 und welche Unterlagen helfen?

Für die Organisation ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss der beauftragten ärztlichen Person die nötigen Informationen über Arbeitsplatz und Gefährdungsbeurteilung geben; das regelt § 3 ArbMedVV. Beschäftigte müssen eine fehlende betriebliche Beurteilung nicht durch selbst beschaffte Laborwerte ersetzen.

Auftragsklärung vor der Terminbuchung

Diese fünf Angaben helfen, Rückfragen zwischen Betrieb, Beschäftigten und Praxis zu vermeiden:

  1. Einsatz: Arbeitsbereich, konkrete Aufgaben und geplanter Tätigkeitsbeginn; bei wechselnden Einsätzen die tatsächlich vorgesehenen Tätigkeiten.
  2. Exposition: Relevanter Auszug der Gefährdungsbeurteilung, mögliche Kontaktwege und vorhandene Schutzmaßnahmen. Nicht nur „Infektionsrisiko vorhanden“ ankreuzen.
  3. Auftrag: Konkreter Vorsorgeanlass und Vorsorgeart; eine zusätzlich verlangte Eignungsbeurteilung getrennt benennen und begründen.
  4. Zuständigkeit: Wer beauftragt die Praxis und beantwortet Rückfragen zum Arbeitsplatz? Die ärztliche Qualifikation muss § 7 ArbMedVV entsprechen.
  5. Rückmeldung: Welcher organisatorische Nachweis wird an wen übermittelt? Impfpass, Anamnesebogen und persönliche Vorbefunde gehen an die ärztliche Stelle, nicht in den allgemeinen Personalworkflow.

Fehlt eine dieser Angaben, ist eine gezielte Rückfrage sinnvoller als ein Termin unter dem pauschalen Auftrag „alle G42-Werte testen“. Welche persönlichen Unterlagen die Praxis benötigt, sollte sie selbst bestätigen.

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Pflicht, Angebot und Wunsch trennen

Pflichtvorsorge: Erfüllt die Tätigkeit die entsprechenden Voraussetzungen, muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen. Ohne Teilnahme darf er diese Tätigkeit nicht ausüben lassen; der erste Termin liegt vor ihrer Aufnahme (§ 4 ArbMedVV). Das ist keine Pflicht zur Blutentnahme oder Impfung.

Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss das vorgeschriebene Angebot machen; Beschäftigte können es annehmen oder ablehnen. Eine Ablehnung beendet nicht die Pflicht zu späteren regelmäßigen Angeboten (§ 5 ArbMedVV). „Angeboten“ und „teilgenommen“ sind unterschiedliche organisatorische Angaben.

Wunschvorsorge: Beschäftigte können darüber hinaus Vorsorge verlangen. Die Ausnahme greift, wenn nach Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist (§ 5a ArbMedVV).

Die Detailseite zur G42-Pflicht erklärt konkrete Tätigkeitsvoraussetzungen und die Grenzen einer verpflichtenden Teilnahme. Die Bezeichnung „G42 erforderlich“ allein trifft noch keine belastbare Entscheidung zwischen diesen drei Vorsorgearten.

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

Bei der Organisation mit ArbeitsschutzPilot sollten Aufgabe, verantwortliche Person und nächster Schritt erkennbar bleiben. Eine ungeklärte Anfrage ist noch kein gebuchter Termin; eine Buchung wiederum ist kein Nachweis über erfolgte Vorsorge.

Fiktives Organisationsbeispiel: Eine Personalstelle erhält für einen neuen Einsatz lediglich die Notiz „G42 fehlt“. Die Einsatzleitung ergänzt zunächst Aufgaben und Arbeitsbereich. Die für die Gefährdungsbeurteilung zuständige Person klärt mit betriebsärztlicher Unterstützung den Anlass. Erst danach lässt sich ein konkreter Auftrag an die Praxis übermitteln. Die Personalstelle hält währenddessen die offene Zuständigkeit fest, statt eine medizinische Bescheinigung ohne geklärten Zweck anzufordern.

Nach der Vorsorge bleibt die Trennung bestehen: In die Vorsorgekartei gehören das Stattfinden, der Zeitpunkt und der Anlass. Die Bescheinigung enthält außerdem die ärztliche Angabe, wann weitere Vorsorge angezeigt ist. Persönliche Ergebnisse erläutert die ärztliche Person den Beschäftigten; sie gehören nicht in eine gemeinsame Aufgabenliste. Grundlage sind § 6 ArbMedVV zur ärztlichen Durchführung und Bescheinigung und die Vorgaben zur Vorsorgekartei in § 3.

Quellen und Grenzen

Diese Übersicht stützt sich auf die verlinkten Vorschriften der ArbMedVV, BioStoffV und des IfSG sowie die DGUV-Erläuterungen. Rechtsquellen bestimmen die Pflichten; DGUV Empfehlungen unterstützen die ärztliche Durchführung. Anbieterpakete oder das alte Kürzel legen keinen allgemeingültigen Untersuchungsumfang fest.

Inhaltlich überarbeitet am 21. September 2026 mit KI-Unterstützung. Eine individuelle ärztliche Prüfung oder fachärztliche Freigabe dieser Seite wird nicht behauptet. Die Informationen helfen bei der betrieblichen Organisation, ersetzen aber weder die konkrete Gefährdungsbeurteilung noch arbeitsmedizinische Beratung.