Erst Vorsorgeart festlegen

G42 ist nicht pauschal Pflicht. Ob Beschäftigte an der Vorsorge teilnehmen müssen, hängt von ihrer konkreten Tätigkeit und der Infektionsgefährdung ab. Bei Pflichtvorsorge ist die Teilnahme Voraussetzung für die betroffene Tätigkeit. Eine Blutabnahme, körperliche Untersuchung oder Impfung wird dadurch aber nicht zur Zwangsmaßnahme. Bei Angebotsvorsorge bleibt schon die Teilnahme am Termin freiwillig.

Das Kürzel stammt aus den früheren DGUV-Grundsätzen. Heute entscheidet die ArbMedVV mit ihrem Anhang Teil 2, nicht eine pauschale „G42-Liste“ des Unternehmens. Die DGUV erläutert die Trennung von Vorsorge und Untersuchung. Einen Überblick zum Thema bietet G42 Untersuchung.

Für die Einordnung braucht der Arbeitgeber eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung: Welche Biostoffe können vorkommen, über welchen Weg ist eine Exposition möglich, wie häufig und wie lange besteht Kontakt? Welche Schutzmaßnahmen greifen? Diese Angaben verlangt § 4 BioStoffV. Fehlt im Betrieb die Fachkunde, muss entsprechende Beratung hinzugezogen werden. Ein Vermerk wie „arbeitet im Gesundheitswesen“ reicht als Tätigkeitsbeschreibung nicht.

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der erfassten Tätigkeit und anschließend regelmäßig veranlasst werden. Ohne Teilnahme darf der Arbeitgeber diese Tätigkeit nicht ausüben lassen. Rechtsgrundlage ist § 4 ArbMedVV. Das bedeutet keine allgemeine Untersuchungspflicht für sämtliche Beschäftigten einer Branche.

Drei konkrete Pflichtanlässe bei Infektionsgefährdung

Die folgenden Beispiele bilden nur einen Ausschnitt aus Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 ab. Entscheidend sind jeweils Einrichtung und Kontaktbedingungen.

Tätigkeit laut Anhang Wann der genannte Pflichtanlass greift
Vorschulische Kinderbetreuung, Buchstabe f Bei regelmäßigem direktem Kontakt zu Kindern. Der Anlass umfasst Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Varizellen. Ein ausschließlich anderer Aufgabenbereich ist gesondert zu beurteilen.
Medizinische Untersuchung, Behandlung oder Pflege, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Wenn regelmäßig und in größerem Umfang Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder Gewebe möglich ist, insbesondere bei Verletzungsgefahr, Verspritzen oder Aerosolbildung. Hier nennt der Anhang Hepatitis B und C; die Regel gilt unter diesen Bedingungen auch für Versorgungs- und Instandhaltungsbereiche.
Kläranlagen und Kanalisation, Buchstabe i Bei regelmäßigem Kontakt mit fäkalienhaltigem Abwasser oder fäkalienkontaminierten Gegenständen. Der hier genannte Anlass betrifft Hepatitis A. Die Zugehörigkeit zu einem Abwasserbetrieb allein beschreibt ihn noch nicht.

Quelle für alle drei Zuordnungen: ArbMedVV, Anhang Teil 2. Weitere Pflichtanlässe können auch dann bestehen, wenn keiner dieser drei Fälle passt. Die Tabelle ist deshalb keine abschließende Freigabeliste.

Risikogruppe 2 bedeutet nicht automatisch Pflichtvorsorge. Zuerst sind die Pflichtanlässe des Absatzes 1 zu prüfen; anschließend kommen gegebenenfalls die Angebotsanlässe des Absatzes 2 in Betracht. Risikogruppe, Schutzstufe und konkrete Exposition dürfen nicht durch die bloße Angabe „G42 erforderlich“ ersetzt werden.

Was passiert bei fehlender Teilnahme?

Ist Pflichtvorsorge zutreffend festgelegt, muss der Arbeitgeber die Teilnahme vor dem entsprechenden Einsatz organisieren. Bei einem versäumten oder abgelehnten Termin ist zu klären, ob die Vorsorge tatsächlich noch aussteht, wann sie nachgeholt werden kann und welche betroffene Tätigkeit bis dahin nicht ausgeübt werden darf. Ein fehlender Laborwert beweist dagegen keine fehlende Teilnahme.

Die allgemeinen Arbeitgeberpflichten erklärt Pflichtvorsorge. Die Frage nach Folgeterminen gehört zur gesonderten Seite G42: Wie oft?; eine pauschale Wiederholungsfrist lässt sich aus dem Kürzel nicht ableiten.

Typische Fehlannahmen vermeiden

„Pflichtvorsorge heißt: Alle Tests sind Pflicht“

Nein. Nach §§ 2 und 6 ArbMedVV umfasst Vorsorge ärztliche Beratung einschließlich Anamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen werden nur durchgeführt, soweit sie erforderlich sind und Beschäftigte sie nicht ablehnen. Auch Biomonitoring darf nicht gegen ihren Willen erfolgen. Welche Untersuchungen medizinisch sinnvoll sind, besprechen Beschäftigte mit der ärztlichen Stelle; die Personalabteilung legt kein obligatorisches Blutpanel fest.

Die Ablehnung einer angebotenen Untersuchung verhindert die Vorsorgebescheinigung nicht, wenn Beratung und Anamnese durchgeführt wurden. KomNet erklärt diese Abgrenzung anhand der AMR 6.3. Die möglichen Untersuchungsbestandteile behandelt G42 Untersuchung: Inhalt.

„Mit der Vorsorge ist auch die Eignung bestätigt“

Die Bescheinigung dokumentiert Teilnahme, Anlass und Zeitpunkt sowie den aus ärztlicher Sicht angezeigten weiteren Vorsorgetermin. Sie enthält keine Diagnosen, Laborwerte oder Impfbefunde und ist kein „bestanden“-Urteil. Eine Eignungsuntersuchung benötigt eine eigene Grundlage und darf nicht stillschweigend unter der Bezeichnung G42 mitlaufen. Das folgt aus der Zweckabgrenzung und den Bescheinigungsregeln der ArbMedVV, §§ 2 und 6.

„Ein Impfangebot ersetzt den Masernschutz-Nachweis“

Im Rahmen der Vorsorge sind Impfungen anzubieten, wenn das tätigkeitsbedingte Infektionsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist und kein ausreichender Immunschutz besteht. Daraus folgt keine Impfung gegen den Willen der betroffenen Person.

Davon unabhängig können für nach 1970 geborene Beschäftigte bestimmter Einrichtungen gesetzliche Masernschutz-Nachweise vorgeschrieben sein. Eine Vorsorgebescheinigung ersetzt diese nicht. Die Informationen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit erläutern Nachweise über Impfschutz, Immunität oder eine medizinische Kontraindikation.

Fiktives Beispiel: Eine Erzieherin mit regelmäßigem direktem Kinderkontakt nimmt an Beratung und Anamnese teil, lehnt aber eine angebotene Blutabnahme ab. Der Betrieb darf daraus nicht „G42 nicht teilgenommen“ oder „nicht geeignet“ machen. Die ärztliche Stelle bescheinigt die durchgeführte Vorsorge. Ein gegebenenfalls erforderlicher Masernschutz-Nachweis bleibt ein eigener Vorgang; die Vorsorgebescheinigung allein klärt deshalb nicht sämtliche Einsatzvoraussetzungen.

Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge

Greift kein Pflichtanlass, ist zu prüfen, ob Angebotsvorsorge erforderlich ist. Anhang Teil 2 Absatz 2 erfasst beispielsweise gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder mit vergleichbarer Gefährdung. Für diese Fallgruppe gilt die Ausnahme, wenn nach Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen ist. Weitere Angebotsanlässe enthält der Anhang.

Bei Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, Beschäftigte müssen jedoch nicht teilnehmen. Sie müssen auch nicht erst in der Praxis erscheinen, um Untersuchungen abzulehnen; das stellt KomNet zum angebotenen G42-Termin klar. Eine Ablehnung beendet die Pflicht zu regelmäßigen weiteren Angeboten nicht.

Wunschvorsorge ist auf Verlangen zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Sie setzt keinen bereits erfüllten Pflicht- oder Angebotsanlass voraus.

Rückfragehilfe bei einer unklaren Einladung

Steht nur „G42 verpflichtend“ auf dem Schreiben, klären Beschäftigte die Einordnung vor dem Termin. Eine mögliche Rückfrage lautet:

Bitte teilen Sie mir mit, welche konkrete Tätigkeit und Infektionsgefährdung Anlass des Termins sind und ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgesehen ist. Auf welchen Tatbestand im ArbMedVV-Anhang stützt sich die Einordnung? Ist zusätzlich eine getrennte Eignungsprüfung vorgesehen? Mit wem kann ich medizinische Fragen vertraulich besprechen?

Die Anfrage ersetzt keine zutreffend erforderliche Teilnahme. Sie hilft, einen unklaren Auftrag zu berichtigen, bevor aus einem freiwilligen Angebot vermeintlich eine Einsatzvoraussetzung wird.

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

Für die Organisation mit ArbeitsschutzPilot sollten Tätigkeit, konkreter Vorsorgeanlass, festgelegte Vorsorgeart und zuständige ärztliche Stelle nachvollziehbar zusammengeführt werden. Die fachkundige Einordnung bleibt eine Aufgabe des Arbeitgebers mit arbeitsmedizinischer Beratung, keine automatische Entscheidung anhand eines G-Kürzels.

Dokumentieren Sie Angebote und Teilnahme getrennt. In die Vorsorgekartei gehören die vorgeschriebenen Vorsorgedaten, nicht medizinische Befunde oder Gründe für eine abgelehnte Blutabnahme. Halten Sie einen separaten Eignungsauftrag oder Masernschutz-Nachweis auch organisatorisch von der Vorsorge auseinander.

Redaktionell anhand der verlinkten Primärquellen geprüft am 9. September 2026. Diese Orientierung ersetzt keine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung oder individuelle arbeitsmedizinische beziehungsweise rechtliche Beratung.