Liste oder Prüfkataster aufbauen
Beginne mit der Frage „Welche Gegenstände müssen wir genauer einordnen?“ und erst danach mit dem Prüfkalender. Die folgende Liste ist eine Suchhilfe für den Betriebsrundgang, keine abschließende gesetzliche Pflichtliste und keine Freigabe zur Benutzung.
Für die vollständige Bestandsaufnahme führt das Arbeitsmittelverzeichnis weiter. Bereits festgestellte Prüfpflichten werden im Prüfkataster organisiert. Hier geht es darum, welche Gegenstände dabei nicht übersehen oder falsch zugeordnet werden sollten.
Was als Arbeitsmittel gilt
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen können Arbeitsmittel sein, wenn sie für die Arbeit verwendet werden. Zur Verwendung zählen auch Tätigkeiten wie Reinigen, Instandhalten, Umbauen und Prüfen. Ein Gegenstand muss also weder elektrisch betrieben noch teuer oder beweglich sein. Maßgeblich ist der Arbeitsmittelbegriff in § 2 BetrSichV.
Damit sind zwei Fragen zu trennen: „Ist das ein Arbeitsmittel?“ und „Welche Prüfungen sind dafür erforderlich?“ Die erste Antwort ersetzt die zweite nicht. Auch ein einfacher Hammer gehört in die Gefährdungsbeurteilung; daraus folgt aber nicht automatisch ein jährlicher Prüftermin durch einen externen Dienstleister.
Typische Arbeitsmittelgruppen
Nutze die Beispiele zum Abgleich mit Werkstatt, Lager, Büro und Außeneinsatz. Die rechte Spalte nennt Ansatzpunkte für die fachliche Bewertung, keine vollständigen technischen Prüfschritte.
| Gruppe mit Beispielen | Was bei der Einordnung zu klären ist |
|---|---|
| Elektrische Geräte und Zubehör: Bohrmaschine, Netzteil, Verlängerungsleitung, Kabeltrommel | Geräte, Leitungen und Ladegeräte nicht auf die große Maschine reduzieren. Elektrische Sicherheit ist außerdem nicht die einzige mögliche Prüfaufgabe. |
| Leitern, Tritte, fahrbare Arbeitsbühnen und Gerüste | Bauart, Aufbau, Standbedingungen, Transport und Beanspruchung erfassen. Eine Leiter und ein Gerüst sind keine austauschbaren Prüfobjekte. |
| Lagereinrichtungen: Fachboden- und Palettenregale | Tatsächliche Beladung, Anfahrgefährdung und Veränderungen am Aufbau betrachten. Nicht aus dem Wort „Regal“ allein eine Frist ableiten. |
| Hebezeuge und Zubehör: Kran, Kettenzug, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel | Zubehör eigenständig berücksichtigen. Bei Kranen zusätzlich prüfen, ob und welche besonderen Vorschriften des Anhangs 3 greifen. |
| Mobile Arbeitsmittel: Gabelstapler, Hubwagen, Hubarbeitsbühne | Einsatzbereich, Antrieb, Lasten und Beförderung von Personen unterscheiden. Eine Fahrerqualifikation ist kein Nachweis über die technische Prüfung. |
| Maschinen und Handwerkzeuge: Presse, Säge, Akkuschrauber, Hammer | Mechanische Gefährdungen und sicherheitsrelevanten Verschleiß auch ohne Netzanschluss beurteilen. Einfaches Werkzeug nicht pauschal ausnehmen. |
| Drucktechnik: Kompressor mit Druckbehälter, Druckluftanlage | Anlagendaten und Herstellerunterlagen beschaffen. Die konkrete Einstufung entscheidet über den Prüfweg; „Kompressor“ allein reicht nicht. |
| Aufzüge und Anlagen in Ex-Bereichen | Den Anwendungsbereich von Anhang 2 prüfen; Ex-Bereiche sind explosionsgefährdete Bereiche. Allgemeine Geräteprüfungen reichen hier nicht aus. |
| Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Veranstaltungstechnik | Beispielsweise Flüssiggasanlagen oder szenisch eingesetzte Züge den jeweiligen Sondervorschriften zuordnen; Anhang 3 ist nicht auf Krane beschränkt. |
Die BG ETEM erläutert den breiten Arbeitsmittelbegriff einschließlich betrieblicher Installationen. Die besonderen Anlagenbereiche stehen in Anhang 2 BetrSichV, die besonderen Vorschriften für bestimmte Krane, Flüssiggasanlagen und Veranstaltungstechnik in Anhang 3. Bei Flüssiggasanlagen ist insbesondere die Abgrenzung zu entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 zu beachten.
Die technischen Einzelheiten erklären unter anderem die Beiträge zur Leiterprüfung und Regalprüfung. Aus der Gruppenzuordnung ergibt sich noch keine Berechtigung, diese Prüfungen selbst durchzuführen.
Grenzfälle: Eigentum, private Nutzung und andere Regelwerke
Private und gemietete Gegenstände
Ein privater Akkuschrauber, den der Arbeitgeber ausdrücklich für Montagearbeiten zulässt, ist nicht allein wegen des privaten Eigentums ausgenommen. Die erlaubte Verwendung und die Einsatzbedingungen sind zu klären. § 5 Absatz 4 BetrSichV verlangt, dass Beschäftigte nur bereitgestellte oder ausdrücklich gestattete Arbeitsmittel verwenden.
Anders ist die Einordnung rein privat verwendeter Elektrogeräte, etwa einer privat betriebenen Kaffeemaschine. KomNet, Dialog 4752, Stand Juni 2025, ordnet diese nicht automatisch der BetrSichV zu. Ihre Gefährdungen sind trotzdem nach § 5 ArbSchG zu beurteilen. Daraus können notwendige Schutzmaßnahmen einschließlich regelmäßiger Sicherheitsprüfungen folgen. „Privat“ bedeutet deshalb weder stets BetrSichV-Prüfpflicht noch stets prüffrei.
Bei gemieteten oder geleasten Arbeitsmitteln bleibt der verwendende Arbeitgeber für die sichere Bereitstellung verantwortlich. Wer Prüfungen organisiert, kann vertraglich vereinbart werden; die benötigten Nachweise müssen geklärt sein. Das erläutert LASI LV 35, Abschnitt A 5.3. Eine Rechnung oder ein Mietvertrag allein beantwortet die Prüfstatusfrage nicht.
PSA, Tore und Feuerlöscheinrichtungen
PSA ist grundsätzlich der PSA-Benutzungsverordnung zuzuordnen. Ausnahmen mit zusätzlichem BetrSichV-Bezug können etwa Atemschutzflaschen als überwachungsbedürftige Druckgeräte oder PSA beim seilunterstützten Zugang betreffen. PSA gegen Absturz sollte in der betrieblichen Übersicht nicht verschwinden; ihre Prüfung wird aber nach den passenden Grundlagen organisiert.
Auch Gebäudeeinrichtungen sind nicht pauschal ausgeschlossen: Bei betrieblich verwendeten Toren können Arbeitsstättenrecht und BetrSichV zusammentreffen. Feuerlöscheinrichtungen können Arbeitsmittel sein; bei Druckgeräten ist zusätzlich Anhang 2 relevant. Diese Abgrenzungen erläutert LASI LV 35, Abschnitte A 2.1 bis A 2.3.
Praktische Konsequenz: Eine Übersicht darf unterschiedliche Ausrüstungsarten zusammenführen, muss ihre Rechtsgrundlagen und Prüfaufgaben aber getrennt erkennbar halten.
Warum pauschale Listen riskant sind
Eine Liste mit „Gerät – jährlich – erledigt“ beantwortet die entscheidenden Fragen nicht. Eine Maschine kann beispielsweise elektrisch untersucht worden sein, während ihr mechanischer Sicherheitszustand nicht Gegenstand dieses Nachweises war. Ebenso ist eine Kalibrierung für die Messgenauigkeit nicht ohne Weiteres ein Sicherheitsnachweis.
Achte besonders auf diese Fehlschlüsse:
- „Hat CE, braucht keine Bewertung“: Eine CE-Kennzeichnung ersetzt die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nicht.
- „Kein Strom, also keine Prüfung“: Auch mechanischer Verschleiß, beschädigte Bauteile oder unsichere Montage können relevant sein.
- „Steht nicht in der Vorlage“: Eine fehlende Zeile ist kein Beleg für fehlende Pflichten.
- „Alles im Kalender hat dieselbe Frist“: Unterschiedliche Verwendung und spezielle Vorschriften können unterschiedliche Prüfungen erfordern.
Die Beurteilung muss vor der Verwendung erfolgen und unter anderem Tätigkeit, Einsatzumgebung und Wechselwirkungen berücksichtigen. Erforderliche Prüfungen, Fristen und Qualifikationsanforderungen werden daraus abgeleitet; gesetzliche Höchstfristen bleiben verbindlich. Grundlage ist § 3 BetrSichV.
Prüfpflicht aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten
Für die erste Einordnung lassen sich die allgemeinen Prüfanlässe nach § 14 BetrSichV mit drei Fragen eingrenzen:
- Hängt die Sicherheit von der Montage ab? Dann ist die entsprechende Prüfung vor der erstmaligen Verwendung und nach erneuter Montage maßgeblich.
- Können schädigende Einflüsse zu Gefährdungen von Beschäftigten führen? Dann sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
- Gab es eine prüfpflichtige Änderung oder ein außergewöhnliches Ereignis mit möglicherweise schädigenden Auswirkungen auf die Sicherheit? Dann ist der erforderliche Prüfbedarf vor der weiteren Verwendung zu klären.
Nicht jede Reinigung oder Reparatur ist automatisch eine prüfpflichtige Änderung. Entscheidend ist deren Einfluss auf die Sicherheit; besondere Vorschriften bleiben zu beachten. Für überwachungsbedürftige Anlagen und Arbeitsmittel des Anhangs 3 muss der jeweilige besondere Prüfweg berücksichtigt werden.
Davon getrennt bleiben die Kontrollen auf offensichtliche Mängel vor jeder Verwendung sowie regelmäßige Funktionskontrollen von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nach § 4 Absatz 5 BetrSichV. Eine solche Benutzerkontrolle ersetzt keine erforderliche Prüfung durch entsprechend qualifizierte Personen.
Die weiterführenden Beiträge behandeln die Prüfung nach BetrSichV, die Festlegung von Prüffristen und die zur Prüfung befähigte Person.
Beispiel: zwei privat gekaufte Geräte, unterschiedliche Einordnung
Fiktive Situation: Eine Beschäftigte bringt einen Akkuschrauber für betriebliche Montagearbeiten und eine Kaffeemaschine ausschließlich für ihre private Pausennutzung mit.
Beim Akkuschrauber muss zunächst geklärt sein, ob der Arbeitgeber die Arbeitsverwendung ausdrücklich gestattet. Danach wird das Werkzeug nach seiner tatsächlichen Verwendung beurteilt. Das zugehörige Ladegerät darf bei der Betrachtung nicht übersehen werden.
Bei der ausschließlich privat verwendeten Kaffeemaschine lautet die Aufgabe dagegen nicht einfach „gleiches Prüfetikett wie beim Montagewerkzeug“. Der Arbeitgeber beurteilt die von ihr ausgehenden Gefährdungen und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. Dazu können ebenfalls Prüfungen gehören, aber die rechtliche Herleitung ist eine andere.
Der Unterschied liegt somit nicht im Kassenbon. In einer brauchbaren Übersicht steht neben dem Gegenstand auch sein betrieblicher oder rein privater Verwendungszweck. Das Beispiel veranschaulicht eine Einordnung und ersetzt keine Bewertung des konkreten Einsatzes.
Vom Arbeitsmittelkataster zur Prüfpflicht
Halte das Ergebnis je Gegenstand nachvollziehbar fest: Welche Verwendung wurde beurteilt, auf welche Grundlage stützt sich die Entscheidung und wer hat sie wann getroffen? Trenne dabei „Prüfung erforderlich“, „anderer Kontroll- oder Prüfweg“ und „Einordnung noch offen“. Eine offene Zuordnung darf nicht wie ein positiver Prüfnachweis aussehen.
Übertrage festgestellte Pflichten anschließend in die Termin- und Nachweisführung. Der Beitrag Prüfkataster für Arbeitsmittel nach BetrSichV vertieft die rechtliche Zuordnung; die Checkliste zur Arbeitsmittelprüfung unterstützt die organisatorische Vorbereitung.
ArbeitsschutzPilot unterstützt Gefährdungsbeurteilungen, daraus abgeleitete Maßnahmen und Unterweisungen sowie PDF-Exporte von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Das ersetzt weder die fachliche Einordnung noch die technische Prüfung und deren erforderlichen Nachweis.
Offizielle Quellen und Einordnung
Redaktionell überarbeitet am 8. September 2026. Verlinkte Gesetzestexte bilden die Grundlage; die LASI-Leitlinien wurden in der Ausgabe Oktober 2020 für die genannten Abgrenzungen herangezogen. Ältere Erläuterungen sind zusammen mit dem aktuellen Recht zu lesen, nicht als eigenständige aktuelle Rechtsfassung.
Diese Orientierung bezieht sich auf Deutschland. Österreichische Prüflisten, branchenspezifische Schulunterlagen oder Dienstleisterübersichten lassen sich nicht ungeprüft auf einen deutschen Betrieb übertragen. Bei unklaren Grenzfällen sollte der Arbeitgeber fachkundige Beratung einbeziehen. Der Beitrag ist keine objektspezifische Gefährdungsbeurteilung und kein Prüfprotokoll.