Was heißt SiGeKo?

SiGeKo heißt Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Der Begriff bezeichnet die Koordinatorrolle nach Baustellenverordnung, nicht eine allgemeine Bauleitungs- oder Softwarefunktion.

  • Kurzform: SiGeKo
  • Langform: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
  • Rechtsrahmen: Baustellenverordnung, insbesondere § 3
  • Eignung und Aufgaben: RAB 30 als fachliche Konkretisierung

Rechtlicher Kontext

Nach § 3 BaustellV ist für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Die BAuA verweist für Aufgaben und Eignung auf RAB 30.

  • SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
  • Bestellung hängt vom Baustellenkontext ab
  • Bauherr bleibt durch Bestellung nicht automatisch entlastet
  • Aufgaben müssen vertraglich und organisatorisch klar sein

Wann braucht man einen SiGeKo?

Die SiGeKo-Frage beginnt nicht erst bei sehr großen Baustellen. Zentral ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Vorankündigung, SiGe-Plan und besonders gefährliche Arbeiten sind damit verbunden, aber getrennt zu prüfen.

Was im Betrieb sichtbar bleiben sollte

SiGeKo-Arbeit wird wirksam, wenn Hinweise und Pläne nicht im E-Mail-Postfach verschwinden, sondern in Maßnahmen, Zuständigkeiten und Nachweise übersetzt werden.

  • SiGe-Plan und Änderungen versionieren
  • Koordinationshinweise als Aufgaben mit Frist führen
  • Unterweisungs- und Informationsbedarf ableiten
  • offene Punkte zwischen Bauherr, Koordinator und Arbeitgeber klären

Abgrenzung zu Fachkraft und Bauleiter

SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Bauleitung und ausführende Arbeitgeber haben unterschiedliche Rollen. Für Seitenstruktur und Praxis sollten diese Begriffe nicht in einer einzigen Seite vermischt werden.

  • SiGeKo koordiniert gewerkübergreifenden Baustellenschutz
  • Arbeitgeber bleiben für eigene Arbeitsschutzpflichten verantwortlich
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Betrieb fachlich
  • Bauleitung ersetzt nicht automatisch die Eignung nach RAB 30

Offizielle Einordnung

Die Einordnung sollte sich an BaustellV § 3, BaustellV § 4, RAB 30 und den BAuA-Informationen zur Koordinatorbestellung orientieren. ArbeitsschutzPilot kann Aufgaben, Fristen, Dokumente und Nachweise strukturieren; die Eignung, Bestellung und fachliche Koordination bleiben projektbezogen zu klären.

  • mehrere Arbeitgeber und Bauherrnrolle prüfen
  • geeigneten Koordinator und Aufgabenbereich festhalten
  • SiGe-Plan, Unterlage und Änderungen nachvollziehbar versionieren
  • Arbeitgeberpflichten und SiGeKo-Aufgaben getrennt dokumentieren