Welche Voraussetzungen gelten für einen SiGeKo?
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss das jeweilige Bauvorhaben fachgerecht koordinieren können. Ein Zertifikat mit der Aufschrift „SiGeKo“ beantwortet diese Frage noch nicht. Prüfen Sie drei Dinge getrennt: Welche Kenntnisse und Erfahrungen bringt die Person mit? Welche Anforderungen stellt das Projekt? Unter welchen Bedingungen soll die Person tatsächlich arbeiten?
RAB 30 Abschnitt 4 unterscheidet vier Qualifikationsbereiche: baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und Berufserfahrung. Umfang und Tiefe richten sich nach dem Bauvorhaben und der übertragenen Bauphase. Auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zur verständlichen Abstimmung gehört zur Eignung.
Für eine erste Sichtung eignet sich diese redaktionelle Prüfhilfe. Die Fragen sind keine amtliche Prüfung und ersetzen kein fachliches Auswahlgespräch.
| Prüffeld | Aussagekräftige Frage an den Kandidaten |
|---|---|
| Bauwissen | Welche Ihrer bisherigen Aufgaben sind mit unseren Bauverfahren und Bauzuständen vergleichbar? |
| Arbeitsschutz | An welchem früheren Projekt können Sie erläutern, wie Sie eine bauspezifische Gefährdung beurteilt haben? |
| Koordination | Wie haben Sie einen Konflikt zwischen zwei Gewerken erkannt und zur Abstimmung gebracht? |
| Erfahrung | In welchen Zeiträumen haben Sie selbst welche Planungs- oder Bauaufgaben wahrgenommen? |
| Einsatz im Projekt | Welche Zeit steht Ihnen für dieses Vorhaben zur Verfügung, und wer erhält Ihre Hinweise? |
Ein überzeugendes Gespräch ergänzt Nachweise; es ersetzt sie nicht. Umgekehrt wird aus einer vollständigen Dokumentenmappe noch kein belastbarer Beleg, dass jemand die besonderen Schwierigkeiten des anstehenden Projekts beherrscht.
Welche Berufe kommen als Grundlage infrage?
Ein Hochschulabschluss ist nicht für jedes Bauvorhaben die einzige mögliche Grundlage. RAB 30 Abschnitt 5 nennt für den üblichen Erwerb baufachlicher Kenntnisse Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister und geprüfte Poliere mit entsprechender baufachlicher Ausbildung.
Entscheidend ist das fachliche Profil, nicht nur der Titel auf der Urkunde. Ein fachfremder Ingenieurabschluss belegt nicht automatisch Bauwissen. Ebenso lässt sich aus einem Meisterabschluss außerhalb des Bauwesens keine pauschale Eignung für die Baustellenkoordination ableiten.
Für Quereinsteiger lohnt eine konkrete Prüfung: Welche Bauaufgaben wurden bereits verantwortlich bearbeitet, welche Kenntnisse dadurch erworben und wie sind sie nachweisbar? KomNet erläutert am Beispiel eines Maschinenbauingenieurs, dass der Abschluss allein nicht genügt, erforderliche baufachliche Kenntnisse aber im Laufe der beruflichen Tätigkeit erworben worden sein können. Das ist eine Einzelfallbetrachtung, keine allgemeine Zulassung für fachfremde Abschlüsse.
Wer noch keine passende Baupraxis belegen kann, sollte daher nicht zuerst ein beliebiges Seminar buchen. Sinnvoller ist es, das angestrebte Tätigkeitsfeld festzulegen und die fachlichen Lücken mit einem qualifizierten Ansprechpartner zu klären.
Was bedeuten mindestens zwei Jahre Berufserfahrung?
Nach RAB 30 Abschnitt 4.4 soll ein Koordinator abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung entsprechend seiner Koordinationsaufgabe haben. Die Regel beschreibt damit keine beliebigen zwei Jahre Erwerbstätigkeit.
Es müssen auch nicht zwei Jahre als bereits bestellter SiGeKo sein. Maßgeblich ist einschlägige Planungs- beziehungsweise Ausführungserfahrung. Wer nur in der Ausführung gearbeitet hat, sollte daraus nicht ohne weitere Prüfung eine Eignung für sämtliche Aufgaben der Planungsphase ableiten. Die beiden Jahre sind zudem kein automatischer Freibrief für jedes technisch anspruchsvolle Vorhaben.
Für die Sichtung von Referenzen empfehlen wir drei Rückfragen:
- Zeitraum: Von wann bis wann war die Person tatsächlich am Projekt beteiligt?
- Eigener Beitrag: Welche Tätigkeiten wurden selbst ausgeführt, welche lediglich beobachtet?
- Übertragbarkeit: Was daran bereitet auf die jetzt vorgesehene Aufgabe vor?
Eine Liste mit zehn Projektnamen ohne Tätigkeitsbeschreibung beantwortet diese Fragen schlechter als zwei präzise Referenzen. Bei parallel laufenden Projekten sollte dieselbe Kalenderzeit nicht mehrfach als zusätzliche Berufsjahre dargestellt werden.
Wie verändert das Bauvorhaben die Anforderungen?
Anlage A der RAB 30 ordnet Qualifikationen beispielhaft zwei Stufen zu. Für Stufe 1 mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen und geringen organisatorischen Anforderungen nennt sie mindestens einen geprüften Polier, Meister oder Techniker als baufachliche Ausbildung. Für alle anderen Maßnahmen, Stufe 2, nennt sie in der Regel Architekt oder Ingenieur.
Die Beispiele sind eine Orientierung, keine Einstufung allein nach Gebäudename oder Bausumme. Ein kleines Vorhaben ist nicht automatisch einfach: Unübersichtliche Bauzustände, beengte Zugänge oder schwierige Abbrucharbeiten können die Auswahl verändern. Für besondere Gefährdungen müssen entsprechende Kenntnisse vorhanden sein.
Beschreiben Sie deshalb vor der Kandidatenauswahl die kritischen Aufgaben des eigenen Vorhabens in wenigen Sätzen. „Umbau einer Halle“ bleibt zu unbestimmt. „Umbau während laufender Produktion mit gemeinsam genutzter Zufahrt und wechselnden Arbeitsbereichen“ macht dagegen erkennbar, worauf sich Referenzen und Auswahlgespräch beziehen sollen.
Reicht die Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt einen relevanten Nachweis für den Bereich Arbeitsschutz mit. Damit sind die anderen Qualifikationsbereiche nicht automatisch abgedeckt. Gerade baufachliche Kenntnisse und spezielle Kenntnisse der Baustellenkoordination dürfen in der Prüfung nicht untergehen.
KomNet behandelt ausdrücklich den Fall einer Sifa mit einem Master in Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Abschluss in diesem Fachgebiet wird dort nicht als ausreichender Nachweis baufachlicher Kenntnisse angesehen. Bei Zweifeln empfiehlt KomNet eine Klärung des konkreten Falls mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
Praktisch bedeutet das: Ordnen Sie vorhandene Sifa-Nachweise dem passenden Prüffeld zu. Fragen Sie anschließend separat nach Bauqualifikation, Referenzen und Koordinatorenkenntnissen. Vermerken Sie eine offene Lücke ausdrücklich, statt die ganze Eignungsprüfung mit „Sifa vorhanden“ abzuschließen.
Was belegt ein Lehrgangsnachweis wirklich?
Eine Bescheinigung ist zunächst ein Nachweis über ihren ausgewiesenen Gegenstand. Lesen Sie deshalb nicht nur die Überschrift, sondern auch Angaben zu Inhalten, Umfang und Abschluss. Ein Nachweis zu Arbeitsschutzkenntnissen ist etwas anderes als ein Nachweis spezieller Koordinatorenkenntnisse.
Die Anlage B der RAB 30 beschreibt beispielsweise den Bereich Arbeitsschutz. Sie enthält baustellenspezifische Themen wie Erdarbeiten, Gerüste und Montage. Ein allgemeines Seminar zur Arbeitssicherheit lässt sich damit nicht allein aufgrund einer ähnlich klingenden Bezeichnung gleichsetzen.
Für Inhalte der Module, Lernformate und die Auswahl eines Lehrgangsträgers führt SiGeKo Ausbildung weiter. Hier bleibt die entscheidende Frage: Welchen bislang fehlenden Teil der Eignung weist das vorgelegte Dokument nach, und welche Teile sind weiterhin offen?
Zwei fiktive Fälle für die Eignungsprüfung
Die folgenden Beispiele sind redaktionell konstruiert. Sie zeigen eine Prüflogik, keine verbindliche Anerkennung oder tatsächliche Kundenfälle.
Meister mit Erfahrung bei kleineren Neubauten
Ein Bauherr möchte einen Maurermeister für die Koordination eines überschaubaren Neubaus einsetzen. Der Kandidat legt Nachweise zu Arbeitsschutz- und Koordinatorenkenntnissen sowie drei Jahre Tätigkeit in vergleichbaren Bauvorhaben vor.
Die Auswahl sollte nun nicht beim Meisterbrief enden. Der Bauherr lässt sich den eigenen Beitrag in den Referenzprojekten erklären und prüft, ob auch Erfahrung für die konkret beauftragte Phase vorliegt. Er fragt außerdem nach besonderen Arbeiten des Neubaus und nach verfügbarer Zeit. Erst wenn diese Punkte nachvollziehbar geklärt sind, lässt sich die Auswahl begründen. Aus dieser Entscheidung folgt keine pauschale Eignung für spätere Tunnel- oder komplexe Abbruchprojekte.
Sifa mit viel Industrieerfahrung, aber ohne belegte Baupraxis
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hat lange Produktionsbetriebe betreut und zusätzlich einen Lehrgang zu Koordinatorenkenntnissen besucht. Für eine anspruchsvolle Bestandssanierung legt sie jedoch keine Nachweise über eigene Bauaufgaben vor.
Die allgemeine Berufsdauer schließt diese Lücke nicht. Der Auswahlvermerk sollte festhalten, welche baufachlichen Kenntnisse und Erfahrungen noch ungeklärt sind. Ein sinnvoller nächster Schritt ist, konkrete Nachweise nachzufordern und die Projektanforderungen fachlich abzugleichen. Bleibt die Eignung unbelegt, sollte die Verantwortung nicht allein wegen des zusätzlichen Kurszertifikats übertragen werden.
Welche Nachweise gehören zur Auswahlentscheidung?
Nach RAB 30 Abschnitt 5 können Kenntnisse und Erfahrungen durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden. Für die eigene Projektakte empfehlen wir ergänzend einen kurzen Auswahlvermerk mit:
- Vorhaben und Phase: Für welche Aufgabe wird die Person ausgewählt?
- Geprüften Belegen: Welche Unterlagen lagen in welcher Fassung vor?
- Fachlicher Zuordnung: Welche Anforderung wird durch welchen Beleg gestützt?
- Offenen Punkten: Was fehlt, wer klärt es und bis wann?
- Entscheidung: Wer hat die Auswahl mit welcher Begründung getroffen?
Dieser Vermerk ist eine Dokumentationshilfe, kein vorgeschriebenes amtliches Formular. Vermeiden Sie pauschale Häkchen ohne Bezug zum Projekt. Bei wesentlichen Änderungen der Aufgabe sollte auch geprüft werden, ob die ursprüngliche Auswahlbegründung noch trägt.
Eignung, Bestellung und Arbeitsbedingungen trennen
Die fachliche Eignung ersetzt nicht die Bestellung. Nach §§ 3 und 4 BaustellV liegt diese Aufgabe beim Bauherrn beziehungsweise beim entsprechend beauftragten Dritten. Auch die eigene Wahrnehmung der Koordinatorenaufgaben ist möglich; sie setzt ebenfalls Eignung voraus. Durch die Koordinatorbestellung entfällt die Verantwortung des Bauherrn oder beauftragten Dritten nicht.
Die BAuA empfiehlt, Leistungen, Einsatzzeit und gegebenenfalls Befugnisse vertraglich festzulegen. Eine gut qualifizierte Person braucht auch praktisch die Möglichkeit, ihre Aufgabe zu erfüllen.
Ein Bauleiter kann bei vorhandener Eignung zugleich die Koordination der Ausführung übernehmen. Die BAuA weist bei dieser Doppelrolle auf Belastung und mögliche Interessenkonflikte hin. Eine solche Kombination sollte deshalb ausdrücklich vereinbart und nicht stillschweigend vorausgesetzt werden.
Die einzelnen SiGeKo Aufgaben sind im Aufgabenleitfaden erläutert. Ob überhaupt eine Bestellung notwendig ist, behandelt Wann ist ein SiGeKo erforderlich?. Die vorliegende Seite bleibt auf die Auswahl einer geeigneten Person konzentriert.
Quellenstand und Grenzen
Diese Seite wurde am 8. September 2026 KI-gestützt überarbeitet und anhand der verlinkten Regeltexte sowie der BAuA- und KomNet-Hinweise abgeglichen. Die BAuA veröffentlicht RAB 30 mit Stand 27. März 2003; die verwendeten Abschnitte sind zusätzlich bei der BG BAU verlinkt.
Die Prüffragen, Auswahlhilfe und fiktiven Fälle sind redaktionelle Ergänzungen. Sie ersetzen weder die fachliche Beurteilung eines konkreten Bauvorhabens noch eine Einzelfallklärung mit der zuständigen Behörde. Eine persönliche Eignungsbestätigung oder fachgutachterliche Freigabe wird hier nicht erteilt.