SiGeKo Aufgaben auf einen Blick
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator koordiniert die Arbeitsschutzbelange, die mehrere Beteiligte, Gewerke oder Bauphasen verbinden. Seine gesetzliche Arbeit teilt sich in die Planung der Ausführung und die Ausführung des Bauvorhabens. Die Bestellung macht ihn weder zum Ersatz für den Bauherrn noch zum Arbeitgeber aller Baustellenbeschäftigten.
| Phase | Gesetzlicher Kern nach § 3 BaustellV | Typisches Arbeitsergebnis |
|---|---|---|
| Planung der Ausführung | Maßnahmen aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG koordinieren | abgestimmte Anforderungen an Bauablauf, Zeiten, Flächen und gemeinsame Einrichtungen |
| Planung der Ausführung | erforderlichen SiGe-Plan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen | projektbezogener Plan mit Schnittstellen, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen |
| Planung der Ausführung | Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen | Angaben für sichere Wartung, Instandhaltung, Änderung oder Abbruch |
| Ausführung | Anwendung der allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze koordinieren | abgestimmte Vorgehensweise bei Parallel- und Folgearbeiten |
| Ausführung | auf Pflichten der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte achten | erkannte Abweichungen, Information und geregelte Eskalation |
| Ausführung | SiGe-Plan bei koordinationsrelevanten Änderungen anpassen | freigegebene, eindeutig aktuelle Fassung mit Änderungsanlass |
| Ausführung | Zusammenarbeit organisieren | Besprechungen, Informationswege und geklärte Schnittstellen |
| Ausführung | Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeitsverfahren koordinieren | vereinbarte Nachweise, Rückmeldungen und Kontrollergebnisse |
Die Übersicht beschreibt den gesetzlichen Kern. Konkrete Begehungen, Besprechungsrhythmen, Protokollformen, zusätzliche Beratung oder weitere Projektleistungen müssen aus Bauvorhaben und Vertrag abgeleitet werden. Eine lange Leistungsbeschreibung ist deshalb nicht automatisch eine Liste gesetzlich zwingender Einzelaufgaben.
Wo sind die Aufgaben des SiGeKo geregelt?
Die verbindliche Grundlage ist § 3 BaustellV. Absatz 2 ordnet die Planungsaufgaben, Absatz 3 die Aufgaben während der Ausführung. Die RAB 30 der BAuA beschreibt diese Tätigkeiten genauer und verbindet sie mit der erforderlichen Eignung des Koordinators.
Die BAuA fasst Koordinierung als verständliche Bereitstellung von Informationen und Abstimmung der für einzelne Arbeiten nötigen Schutzmaßnahmen auf. Das ist ein anderer Auftrag als die alleinige Kontrolle eines Unternehmens. Der Koordinator muss gerade die Wechselwirkungen betrachten, die an Übergaben, gemeinsam genutzten Einrichtungen, parallelen Arbeiten oder Änderungen des Bauablaufs entstehen.
Gesetzliche Aufgabe, vereinbarte Leistung und fremde Pflicht trennen
| Einordnung | Beispiel | Konsequenz für den Auftrag |
|---|---|---|
| gesetzlicher Koordinationskern | Zusammenarbeit organisieren und Überwachung der Arbeitsverfahren koordinieren | muss für das Projekt wirksam abgedeckt sein |
| projektabhängige Konkretisierung | Begehung vor jedem kritischen Bauphasenwechsel | nach Risiko, Bauablauf und Informationsbedarf festlegen |
| zusätzliche vertragliche Leistung | Mitwirkung an einem besonderen Notfall- oder Logistikkonzept | ausdrücklich beschreiben, vergüten und abgrenzen |
| Pflicht des Bauherrn | geeigneten Koordinator bestellen und erforderliche Voraussetzungen schaffen | wird nicht durch eine unklare Sammelklausel übertragen |
| Pflicht des Arbeitgebers | eigene Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen umsetzen und Beschäftigte unterweisen | bleibt beim jeweiligen Unternehmen |
Wer zuerst klären muss, ob überhaupt ein Koordinator zu bestellen ist, findet die Entscheidungskriterien unter Wann ist ein SiGeKo erforderlich?. Die Seite SiGeKo erklärt dagegen die Bedeutung und Grundrolle. Dieser Beitrag bleibt bei den konkreten Tätigkeiten und Arbeitsergebnissen.
Aufgaben des SiGeKo in der Planungsphase
Planungskoordination setzt an, bevor gefährliche Überschneidungen auf der Baustelle entstehen. § 2 Absatz 1 BaustellV verlangt, die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG bereits bei Einteilung der Arbeiten und Bemessung ihrer Ausführungszeiten zu berücksichtigen. Dazu gehören Gefahrenvermeidung, Bekämpfung an der Quelle, der Vorrang gemeinsamer vor individuellen Maßnahmen und eine passende Verbindung von Technik und Organisation.
1. Planungsstand und Beteiligte erfassen
Der Koordinator braucht mehr als eine Firmenliste. Er benötigt Angaben zu Bauverfahren, Bauzeiten, Arbeitsbereichen, Baustelleneinrichtung, vorhandenen Anlagen, betrieblichen Tätigkeiten, gefährlichen Stoffen, Verkehrswegen und späteren Nutzungsbedingungen. Ungeklärte Annahmen werden als offene Punkte geführt, nicht stillschweigend als Tatsache behandelt.
Ein sinnvoller Startdatensatz enthält:
- Projektgrenzen, Bauabschnitte und Terminmeilensteine
- Planer, Auftraggeber, vorgesehene Gewerke und Ansprechpartner
- gleichzeitig oder nacheinander ausgeführte Tätigkeiten
- gemeinsam genutzte Zugänge, Gerüste, Krane, Medien und Schutzeinrichtungen
- Einwirkungen aus laufendem Betrieb, Verkehr, Nachbarflächen oder Bestand
- besonders gefährliche Arbeiten und andere kritische Bauzustände
- Informations- und Freigabepunkte vor Ausschreibung und Arbeitsbeginn
2. Wechselwirkungen zwischen Gewerken beurteilen
Der SiGeKo bearbeitet nicht jede Einzelgefahr eines Handwerksunternehmens neu. Er untersucht, wo eine Tätigkeit die Sicherheit anderer Beteiligter verändert. Typische Fragen sind: Wird unter einer Montage gearbeitet? Entfernt ein Folgegewerk eine gemeinsam benötigte Absturzsicherung? Kreuzen Lieferverkehr und Fußwege? Verändert eine Abschaltung den sicheren Betrieb anderer Bereiche?
| Schnittstelle | Mögliche Koordinationsaufgabe | Planerisches Ergebnis |
|---|---|---|
| Rohbau und Fassadenmontage | Arbeitsbereiche und Absturzschutz zeitlich abstimmen | Bauphasenfolge und gemeinsam nutzbare Schutzlösung |
| Kranbetrieb und Anlieferung | Schwenkbereiche, Lastwege und Sperrzonen ordnen | Logistik- und Kommunikationsregel |
| Umbau im laufenden Betrieb | Baustelle, Beschäftigte des Betriebs und Dritte trennen | Zugangs-, Abschottungs- und Freigabekonzept |
| Ausbau und Heißarbeiten | Brandlasten, Abschaltungen und Folgearbeiten verbinden | Erlaubnisverfahren und Brandschutzmaßnahmen |
| Erdarbeiten und Leitungsbestand | Informationen, Freigaben und Maschinenbereiche abstimmen | Leitungsauskunft, Suchschritte und kontrollierter Start |
3. Schutzbelange in Ablauf und Ausschreibung bringen
Eine erkannte gemeinsame Schutzmaßnahme muss rechtzeitig geplant, beschrieben und einer Leistung zugeordnet werden. Sonst bleibt offen, welches Gewerk sie bereitstellt, wie lange sie bestehen bleibt und wer ihren sicheren Zustand prüft. RAB 30 nennt deshalb unter anderem Beratung zur Terminplanung sowie das Hinwirken auf die Aufnahme notwendiger Leistungen in Ausschreibungs-, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen.
Das Ergebnis sollte drei Fragen beantworten: Wer stellt die Einrichtung bereit? Wer nutzt sie in welchem Zeitraum? Wer erhält, prüft, ändert und entfernt sie? Diese Festlegung ist besonders wichtig für Gerüste, Seitenschutz, Verkehrswege, Beleuchtung, Sanitärbereiche, Rettungsmittel und Baustrom.
4. SiGe-Plan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen
Ein SiGe-Plan ist nicht bei jedem Bauvorhaben mit SiGeKo Pflicht. Nach § 2 Absatz 3 BaustellV braucht es mehrere Arbeitgeber und zusätzlich entweder eine erforderliche Vorankündigung oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II. Liegen die Voraussetzungen vor, bearbeitet der Koordinator den Plan im Planungsprozess.
Die RAB 31 konkretisiert Inhalt und Form. Die vollständige Pflichtprüfung, Grundelemente und Fortschreibung gehören zur Seite SiGe-Plan; der Vorlagenintent bleibt bei der SiGe-Plan Vorlage. Für die SiGeKo-Aufgabe zählt hier vor allem, dass Planinhalt, Bauablauf und tatsächliche Schnittstellen zusammenpassen.
5. Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen
Die Unterlage richtet den Blick über die Bauzeit hinaus. Sie soll erforderliche Angaben enthalten, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind. Dazu können sichere Zugänge, Anschlagmöglichkeiten, Wartungsbereiche, Abschaltstellen, tragfähige Flächen oder besondere Gefährdungen des Bestands gehören.
Die RAB 32 beschreibt Aufbau und Inhalt. Der Koordinator sammelt nicht wahllos alle Projektdokumente, sondern verbindet spätere Tätigkeit, Gefährdung, vorgesehene Schutzlösung und maßgebliche Bestandsinformation. Änderungen der Planung müssen bis zur Übergabe eingearbeitet werden.
6. Übergabe in die Ausführungsphase vorbereiten
Wechselt die Koordinatorperson, reicht das Versenden eines Dateiordners nicht. Die Übergabe sollte offene Planungsentscheidungen, kritische Bauphasen, Annahmen, aktuelle Dokumentversionen, vereinbarte Schutzleistungen, Informationspflichten und anstehende Starttermine erläutern. Bei mehreren Koordinatoren müssen Aufgaben und Befugnisse voneinander abgegrenzt sein.
Aufgaben des SiGeKo in der Ausführungsphase
In der Ausführung wird geprüft, ob die geplante Koordination noch zur realen Baustelle passt. § 3 Absatz 3 BaustellV nennt fünf Aufgaben: Anwendung der allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze koordinieren, auf BaustellV-Pflichten achten, den SiGe-Plan anpassen, Zusammenarbeit organisieren und die Überwachung ordnungsgemäßer Arbeitsverfahren koordinieren.
1. Beteiligte informieren und Zusammenarbeit organisieren
Jedes neu eintretende Unternehmen benötigt die für seine Arbeiten relevanten Koordinationsinformationen. Eine allgemeine Baustelleneinweisung allein genügt nicht, wenn besondere Schnittstellen, Terminabhängigkeiten oder gemeinsame Schutzmaßnahmen bestehen. Der SiGeKo sorgt für einen geregelten Informationsfluss zu Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte.
Eine belastbare Abstimmung hält mindestens fest:
- betroffene Tätigkeit, Fläche und Zeitraum
- andere beeinflusste Gewerke oder betriebliche Bereiche
- geltende gemeinsame Maßnahme und Nutzungsvoraussetzung
- zuständige Stelle für Bereitstellung, Prüfung und Erhalt
- Meldeweg bei Abweichung oder Änderung
- Termin für Rückmeldung oder erneute Kontrolle
2. Baustellenbegehungen risikobezogen planen
Die BaustellV legt keinen festen Wochen- oder Tagesrhythmus fest. Die Präsenz muss so geplant werden, dass koordinationsrelevante Zustände rechtzeitig erkannt und bearbeitet werden. Eine kleine, gleichförmige Phase kann einen anderen Turnus erlauben als ein Umbau im laufenden Betrieb mit wechselnden Nachunternehmen und mehreren gefährlichen Parallelaktivitäten.
Anlässe für zusätzliche Präsenz sind insbesondere:
- Start eines neuen Gewerks oder Bauabschnitts
- Änderung von Bauverfahren, Zugang oder Baustelleneinrichtung
- gleichzeitig geplante Tätigkeiten mit gegenseitiger Gefährdung
- Arbeiten nach Anhang II BaustellV
- schwerer oder wiederholter Schnittstellenmangel
- Ereignis, Beinaheereignis oder Ausfall einer gemeinsamen Schutzmaßnahme
- Übergang von provisorischer zu dauerhafter Sicherung
Der Vertrag sollte Grundturnus, Anlasskontrollen, Erreichbarkeit und Reaktionsweg regeln. Ein vereinbarter Terminplan ersetzt nicht die Neubewertung, wenn sich die Baustelle schneller verändert als erwartet.
3. SiGe-Plan bei relevanten Änderungen fortschreiben
Nicht jede kleine Abweichung verlangt eine neue Planversion. Maßgeblich ist, ob eine Änderung der Ausführung die weitere Koordination beeinflusst. Das kann bei verschobenen Gewerken, anderen Arbeitsverfahren, neuen Nachunternehmen, geänderten Verkehrswegen oder wegfallenden gemeinsamen Einrichtungen der Fall sein.
Ein Änderungsdatensatz sollte Anlass, betroffene Schnittstelle, neue oder geänderte Maßnahme, Abstimmung, Freigabe, Verteiler und ersetzte Fassung erkennen lassen. So lässt sich verhindern, dass auf der Baustelle mehrere scheinbar gültige Stände kursieren.
4. Überwachung der Arbeitsverfahren koordinieren
Der Gesetzestext verlangt nicht, dass der SiGeKo jede Arbeit selbst lückenlos überwacht. Er koordiniert die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung durch die Arbeitgeber. In der Praxis bedeutet das: erforderliche Informationen oder Nachweise anfordern, Zuständigkeiten klären, Ergebnisse an Schnittstellen zusammenführen und bei Lücken den vereinbarten Eskalationsweg auslösen.
Geeignete Nachweise hängen vom Risiko ab. Möglich sind Freigaben, Prüfprotokolle, Qualifikationsnachweise, Angaben zum Arbeitsverfahren, Rückmeldungen über Mängelbeseitigung oder dokumentierte Vor-Ort-Kontrollen. Ein Foto allein beweist weder fachliche Richtigkeit noch dauerhafte Wirksamkeit.
5. Abweichungen bearbeiten und schließen
Eine gute Mängelliste unterscheidet Beobachtung, Gefährdung, Zuständigkeit und Status. Der SiGeKo dokumentiert nicht pauschal, dass eine Firma unsicher arbeitet, sondern beschreibt die koordinationsrelevante Abweichung: Welche gemeinsame Regel oder Schnittstelle ist betroffen? Wer muss handeln? Bis wann? Welche Übergangslösung gilt? Woran wird die Erledigung erkannt?
| Feld | Beispielinhalt |
|---|---|
| Beobachtung | Seitenschutz am gemeinsam genutzten Verkehrsweg für Materialtransport geöffnet |
| betroffene Schnittstelle | Rohbau, Ausbau und Lieferverkehr |
| unmittelbare Sicherung | Bereich sperren und zuständige Arbeitgeber informieren |
| dauerhafte Maßnahme | abgestimmte Übergabestelle mit gesicherter Öffnungsregel einrichten |
| Zuständigkeit und Frist | vertraglich benannte Stelle, Termin und Vertretung |
| Wirksamkeitsrückmeldung | kontrollierter Zustand, Datum und verantwortliche Rückmeldung |
Was der SiGeKo nicht automatisch übernimmt
Die Koordination verändert die gesetzlichen Verantwortungsbereiche nicht. § 5 Absatz 3 BaustellV stellt klar, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für ihre Arbeitsschutzpflichten unberührt bleibt. Nach § 3 Absatz 1a wird auch der Bauherr oder beauftragte Dritte durch die Koordinatorbestellung nicht von seiner Verantwortung entbunden.
| Rolle | Bleibende Kernverantwortung | Nicht automatisch durch SiGeKo ersetzt |
|---|---|---|
| Bauherr oder beauftragter Dritter | erforderliche Maßnahmen veranlassen, geeignete Koordination bestellen und Projektvoraussetzungen schaffen | Auswahl- und Organisationsverantwortung |
| Arbeitgeber | Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung, Aufsicht und Wirksamkeitskontrolle für eigene Beschäftigte | sichere Ausführung des eigenen Arbeitsverfahrens |
| Unternehmer ohne Beschäftigte | einschlägige Arbeitsschutzvorschriften, Hinweise und SiGe-Plan berücksichtigen | eigenes regelgerechtes Verhalten |
| Bauleitung | vertragliche und bauordnungsrechtliche Steuerung im vereinbarten Umfang | besondere Koordinatorrolle ohne Bestellung und Eignung |
| SiGeKo | gewerke- und phasenübergreifende Koordination im übertragenen Aufgabenbereich | Gesamtverantwortung für die Baustelle |
Hat der SiGeKo Weisungsbefugnis?
Die BaustellV verleiht keine allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten der beteiligten Unternehmen. Eine konkrete Befugnis kann vertraglich oder organisatorisch geregelt sein, muss dann aber eindeutig beschrieben werden. Der Standardweg führt über den zuständigen Arbeitgeber, Bauherrn oder eine benannte Projektstelle.
Bei einer unmittelbaren Gefahr darf Unklarheit über Zuständigkeiten nicht zu Untätigkeit führen. Der Koordinator informiert sofort die vereinbarten entscheidungsbefugten Stellen, fordert eine sichere Situation ein und dokumentiert Meldung sowie Reaktion. Wer Arbeiten anhalten darf und wie außerhalb regulärer Zeiten eskaliert wird, gehört vor Baubeginn in die Projektorganisation.
Aufgaben und Befugnisse schriftlich beauftragen
§ 4 BaustellV regelt die Beauftragung eines Dritten mit den dort genannten Maßnahmen. Die BAuA empfiehlt außerdem, Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des Koordinators schriftlich zu vereinbaren. Eine Formulierung wie “sämtliche SiGeKo-Leistungen” lässt wichtige Fragen offen.
Eine brauchbare Leistungsbeschreibung enthält:
- Projekt und Phasen: Welche Bauabschnitte und Zeiträume umfasst der Auftrag?
- Rechtsbezogene Aufgaben: Welche Punkte aus § 3 Absatz 2 und 3 werden wahrgenommen?
- Arbeitsergebnisse: Wer erstellt, prüft, gibt frei, verteilt und archiviert welche Unterlage?
- Informationspflichten: Welche Planer und Unternehmen liefern welche Angaben bis wann?
- Präsenz: Welcher Grundrhythmus und welche zusätzlichen Anlässe sind vorgesehen?
- Befugnisse: Welche Hinweise, Meldungen, Eskalationen oder Anordnungen sind vereinbart?
- Schnittstellen: Wie grenzen sich Bauherr, Projektsteuerung, Bauleitung, Fachplanung und Arbeitgeber ab?
- Vertretung: Wer handelt bei Urlaub, Krankheit, Bauzeitverschiebung oder außerhalb vereinbarter Zeiten?
- Übergabe: Wie werden Planungs- und Ausführungskoordination sowie die Schlussunterlagen übergeben?
- Änderungsverfahren: Wie wird zusätzlicher Aufwand bei geänderter Planung oder erweitertem Bauumfang beauftragt?
Die fachliche Eignung für dieses Aufgabenprofil behandelt SiGeKo Voraussetzungen. Lehrgang und Qualifizierungsweg bleiben beim Beitrag SiGeKo Ausbildung.
Praktischer Ablauf für die SiGeKo Arbeit
Ein durchgängiger Prozess verbindet Planung, Ausführung und Übergabe. Die folgenden Schritte eignen sich als Kontrollgerüst, ersetzen aber keine projektbezogene Fachplanung.
- Auftrag prüfen: Projektgrenzen, Phase, Aufgaben, Befugnisse und Informationsrechte klären.
- Beteiligte erfassen: Bauherr, Planer, Unternehmen, Unternehmer ohne Beschäftigte und betriebliche Stellen zuordnen.
- Schnittstellen analysieren: Räumliche, zeitliche und organisatorische Wechselwirkungen nach Bauphase bewerten.
- Maßnahmen planen: Gemeinsame Lösungen, Leistungszuordnung, Dauer und Kontrolle festlegen.
- Dokumente erstellen: Erforderlichen SiGe-Plan, Unterlage und Koordinationsunterlagen mit eindeutigen Versionen führen.
- Vor Arbeitsbeginn abstimmen: Betroffene Firmen informieren, offene Voraussetzungen schließen und kritische Starts festlegen.
- Ausführung begleiten: Änderungen, Begehungen, Rückmeldungen und Maßnahmen risikobezogen steuern.
- Wirksamkeit verfolgen: Nicht nur Erledigung melden lassen, sondern den sicheren Zustand an der Schnittstelle prüfen.
- Bauphasen übergeben: Neue Beteiligte, geänderte Bedingungen und ungültige Dokumentstände kontrolliert überführen.
- Schlussübergabe sichern: Unterlage für spätere Arbeiten, offene Restpunkte und aktuelle Bestandsinformationen an den Bauherrn übergeben.
Für den gesamten Abstimmungsprozess zwischen allen Rollen ist Baustellenkoordination die passende Vertiefung. Die breitere Einordnung von Pflichten, Gefährdungsbeurteilung und täglicher Arbeitsfreigabe steht unter Arbeitsschutz auf Baustellen.
Vier typische Fälle aus der Praxis
Fall 1: Ein neues Nachunternehmen beginnt früher
Der Terminplan verschiebt sich, sodass Trockenbau und technische Montage gleichzeitig im selben Bereich arbeiten. Der SiGeKo prüft die neuen Wechselwirkungen, stimmt Zugang, Materialtransport und gemeinsam benötigte Schutzmaßnahmen ab und bewertet, ob der SiGe-Plan anzupassen ist. Die Arbeitgeber beurteilen weiterhin ihre eigenen Tätigkeiten und unterweisen ihre Beschäftigten.
Fall 2: Eine Schutzmaßnahme fehlt beim Begehungstermin
Der Koordinator findet einen offenen Bereich an einem gewerkeübergreifend genutzten Verkehrsweg. Er beschreibt die Gefahr, informiert die zuständigen Stellen nach Eskalationsplan und verfolgt sichere Zwischen- und Dauermaßnahmen. Er übernimmt dadurch nicht automatisch die Montage des Seitenschutzes oder die Aufsicht über Beschäftigte eines Unternehmens.
Fall 3: Der Bauherr will nur Baustellenbegehungen beauftragen
Begehungen decken die Planungsaufgaben nicht ab. Wenn mehrere Arbeitgeber tätig werden, muss die Koordination rechtzeitig für die benötigten Phasen organisiert sein. Planung von Ablauf und Schutzleistungen, ein erforderlicher SiGe-Plan sowie die Unterlage für spätere Arbeiten können nicht rückwirkend durch Baustellenprotokolle ersetzt werden.
Fall 4: Bauleiter und SiGeKo sind dieselbe Person
Die Kombination kann bei nachgewiesener Eignung möglich sein. Aufgabenbereiche, Zeitbudget und Befugnisse müssen aber getrennt beschrieben werden. Besonders bei Konflikten zwischen Baufortschritt und Schutzmaßnahme braucht das Projekt einen klaren Entscheidungs- und Eskalationsweg. Die BAuA weist ausdrücklich auf mögliche Interessenkonflikte hin.
Häufige Fehler bei SiGeKo Aufgaben
| Fehler | Warum er problematisch ist | Bessere Regelung |
|---|---|---|
| Bestellung erst kurz vor Baubeginn | Planungsentscheidungen und Ausschreibung sind bereits festgelegt | Koordination vor den relevanten Planungs- und Vergabeentscheidungen einbinden |
| jeder Mangel wird dem SiGeKo zugerechnet | Arbeitgeber- und Bauherrnpflichten werden vermischt | Mangel, Schnittstelle, Pflichtenträger und Koordinationshandlung getrennt dokumentieren |
| fester Begehungsturnus ohne Anlasslogik | schnelle Änderungen bleiben zwischen Terminen unbemerkt | Grundrhythmus mit Ereignis- und Bauphasenprüfungen kombinieren |
| SiGe-Plan gilt als gesamte Gefährdungsbeurteilung | Einzelgefahren und Arbeitgebermaßnahmen fehlen | Plan und betriebliche Gefährdungsbeurteilungen wechselseitig abstimmen |
| Protokoll ohne Verantwortliche und Frist | Hinweise werden nicht geschlossen | Maßnahme, zuständige Stelle, Termin und Wirksamkeitsrückmeldung festhalten |
| Unterlage wird erst am Projektende gesammelt | wichtige Planungsinformationen gehen verloren | spätere Arbeiten von Beginn an berücksichtigen und fortlaufend aktualisieren |
| Weisungsbefugnis bleibt ungeklärt | bei Gefahr entsteht Zeitverlust | Rechte, Meldewege, Vertretung und Eskalation schriftlich festlegen |
| Dokumentversionen sind nicht eindeutig | Beteiligte arbeiten mit widersprüchlichen Vorgaben | Register, Freigabe, Verteiler und Kennzeichnung ungültiger Fassungen führen |
Checkliste: Sind die SiGeKo Aufgaben wirksam organisiert?
- Bestellung, Projektumfang und Koordinationsphasen sind eindeutig benannt.
- Die Eignung passt zu Art, Umfang und Gefährdungspotenzial des Bauvorhabens.
- Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich von Bauherr, Bauleitung und Arbeitgebern abgegrenzt.
- Planer und Unternehmen haben feste Informationspflichten und Fristen.
- Wechselwirkungen sind nach Fläche, Zeit, Gewerk und Bauphase bewertet.
- Gemeinsame Schutzmaßnahmen sind ausgeschrieben, zugeordnet und zeitlich gesichert.
- Die Pflicht zum SiGe-Plan wurde getrennt von der Koordinatorbestellung geprüft.
- SiGe-Plan und Unterlage haben verantwortete, aktuelle Versionen.
- Präsenz und Anlasskontrollen passen zur tatsächlichen Änderungsdynamik.
- Neue Unternehmen werden vor Arbeitsbeginn in relevante Schnittstellen eingebunden.
- Abweichungen enthalten Zuständigkeit, Frist, Zwischenmaßnahme und Wirksamkeitsrückmeldung.
- Ein Eskalationsweg für unmittelbare Gefahr und Nichterledigung ist bekannt.
- Übergaben zwischen Koordinatoren oder Bauphasen sind dokumentiert.
- Die Unterlage für spätere Arbeiten wird mit dem realen Bauzustand abgeglichen.
Abgrenzung innerhalb des Baustellen-Clusters
Ähnliche Suchbegriffe beantworten unterschiedliche Fragen. Diese Trennung verhindert, dass mehrere Seiten dasselbe Hauptkeyword beanspruchen.
| Suchfrage | Zuständige Seite |
|---|---|
| Was bedeutet SiGeKo und welche Rolle ist gemeint? | SiGeKo |
| Ab wann muss ein Koordinator bestellt werden? | SiGeKo erforderlich |
| Welche Tätigkeiten gehören in Planung und Ausführung dazu? | diese Seite |
| Welche Kenntnisse und Erfahrungen braucht die Person? | SiGeKo Voraussetzungen |
| Welcher Lehrgang passt zur Qualifikation? | SiGeKo Ausbildung |
| Wann ist ein SiGe-Plan Pflicht und was enthält er? | SiGe-Plan |
| Was regelt die BaustellV insgesamt? | Baustellenverordnung |
| Wie läuft die Abstimmung aller Projektrollen praktisch? | Baustellenkoordination |
Quellenstand und fachliche Grenzen
Der Fachstand wurde am 20. August 2026 anhand der aktuellen Baustellenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes sowie der BAuA-Seiten zu RAB 30, RAB 31 und RAB 32 geprüft. Die amtliche Gesamtfassung nennt als letzte Änderung der BaustellV Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2025.
Maßgebliche Primärquellen sind § 3 BaustellV, § 5 BaustellV, § 4 ArbSchG und die RAB 30. Vertrag, Landesbauordnung, Genehmigungen, Regeln der Unfallversicherungsträger und konkrete Baustellenbedingungen können zusätzliche Anforderungen ergeben. Bei Zweifeln muss das Aufgabenprofil projektbezogen fachkundig und gegebenenfalls rechtlich geprüft werden.
ArbeitsschutzPilot erbringt keine SiGeKo-Leistung. Die Software kann Maßnahmen, Verantwortliche, Fristen, Protokolle, Versionen und Rückmeldungen ordnen. Fachliche Bewertung, wirksame Koordination und Entscheidungen am Bauvorhaben bleiben bei den dafür bestellten und verantwortlichen Stellen.