Drei Fragen getrennt behandeln
Wer beim Arzt sagt, die Verletzung sei bei der Arbeit passiert, hat damit noch nicht alle Meldungen erledigt. Die Krankschreibung belegt Arbeitsunfähigkeit; die Unfallanzeige beschreibt ein Ereignis; die Anerkennung klärt den Versicherungsschutz. Dass mehrere Stellen beteiligt sind, ist deshalb kein Widerspruch.
Für den üblichen Fall eines gesetzlich versicherten Beschäftigten zeigt diese Übersicht die unterschiedlichen Datenwege. Sie ist eine redaktionelle Orientierung, kein amtliches Formular:
| Information | Wer übermittelt sie an wen? |
|---|---|
| Persönliche Krankmeldung | Beschäftigte teilen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer mit; den Arbeitsunfall ausdrücklich nennen. |
| Elektronische AU (eAU) | Die Vertragsarztpraxis sendet die Bescheinigung an die gesetzliche Krankenkasse, auch bei unfallbedingter AU. |
| AU-Nachweis für den Betrieb | Der berechtigte Arbeitgeber oder seine beauftragte Personalabrechnung ruft die vorgesehenen Daten bei der Krankenkasse ab. |
| D-Arzt-Bericht | Die D-Arzt-Praxis berichtet der zuständigen BG oder Unfallkasse im medizinischen Verfahren. |
| Gesetzliche Unfallanzeige | Unternehmer oder Bevollmächtigte zeigen einen anzeigepflichtigen Unfall bei BG oder Unfallkasse an. |
Die BG BAU bestätigt den Weg der Unfall-eAU zur Krankenkasse. Der ärztliche Datenaustausch mit der Unfallversicherung ist hingegen ein eigenes Verfahren: Die DGUV nennt dafür unter anderem den Durchgangsarztbericht im Verfahren DALE-UV.
BG oder Krankenkasse: betriebliche Sicht
Die Frage „BG oder Krankenkasse?“ vermischt oft Empfänger und Entscheider. Dass eine eAU bei der Krankenkasse liegt, bedeutet nicht, dass der Unfall als gewöhnliche Krankheit eingestuft wurde. Nach den TK-Hinweisen zum Unfallkennzeichen gibt die Praxis einen ihr bekannten Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Wegeunfall in der eAU an. Der Arbeitgeber erhält diesen Hinweis beim Abruf.
Über die Anerkennung entscheidet aber der zuständige Unfallversicherungsträger. Dazu kann er Hergang und medizinische Zusammenhänge prüfen; gesund.bund.de erläutert das Anerkennungsverfahren. Im Betrieb ist deshalb „Unfall gemeldet, Entscheidung offen“ ein anderer Status als „Arbeitsunfall anerkannt“.
Auch eine Überweisung der Krankenkasse entscheidet die Zuordnung nicht: Laut DGUV zum Verletztengeld kann diese Unfallversicherungsleistung über Krankenkassen ausgezahlt werden. Die ausführliche Abgrenzung gehört zu Krankengeld und Verletztengeld nach Arbeitsunfall, die Zahlungsphasen zu Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?.
Krankmeldung bleibt organisatorisch relevant
Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Das folgt aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Die eAU ersetzt im regulären Verfahren die Vorlage beim Arbeitgeber, nicht diese persönliche Meldung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst bescheinigt, müssen die weitere ärztliche Feststellung und die Information an den Betrieb ebenfalls organisiert werden.
Für die Erstmeldung reichen klare Tatsachen: Ab wann ist die Person arbeitsunfähig? Wie lange voraussichtlich? Steht die Abwesenheit mit einem gemeldeten Arbeitsunfall in Verbindung? Ist eine ärztliche Feststellung bereits erfolgt oder steht der Termin noch bevor? Das Unfallereignis und den AU-Beginn nicht automatisch mit demselben Datum belegen.
Die Personalstelle darf nicht vorsorglich alle Beschäftigten abfragen. Laut IKK classic zu den Abrufvoraussetzungen setzt der Abruf unter anderem ein passendes Beschäftigungsverhältnis und die vorangegangene Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Pauschale Abfragen sind unzulässig.
D-Arzt und BG-Kommunikation
Eine vorhandene eAU beantwortet nicht, ob die richtige unfallmedizinische Versorgung veranlasst wurde. Nach den DGUV-Kriterien zum Durchgangsarztverfahren ist eine D-Arzt-Vorstellung erforderlich, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig macht. Weitere Gründe sind eine voraussichtliche Behandlung von mehr als einer Woche, erforderliche Heil- oder Hilfsmittel oder eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen.
Der D-Arzt entscheidet über die allgemeine oder besondere Heilbehandlung. Daraus folgt nicht, dass ausnahmslos jede weitere Krankschreibung ausschließlich in derselben D-Arzt-Praxis erfolgen muss. Den weiteren Behandlungsweg mit der Praxis abstimmen. Die D-Arzt-Übersicht für Arbeitsunfälle erläutert Kriterien und Arztsuche genauer. Bei schweren Verletzungen geht Notfallversorgung vor; nicht erst Versicherungs- oder Abruffragen klären.
Krankmeldung und D-Arzt-Hinweis verbinden
Fiktives Lernbeispiel: eAU vorhanden, Unfallanzeige noch offen
Eine gesetzlich versicherte Monteurin verletzt sich am Montag, 7. September 2026, bei der Arbeit. Sie informiert ihre Führungskraft und wird nach der Erstversorgung beim D-Arzt untersucht. Die Praxis stellt Arbeitsunfähigkeit bis Freitag fest. Das Beispiel ist frei erfunden, keine Kundenakte und keine Zusage über einen konkreten Versicherungsfall.
Die Monteurin teilt der Personalstelle die festgestellte Dauer mit. Diese ruft den AU-Nachweis bei der Krankenkasse ab. Der Betrieb hält getrennt fest, wer die Unfallanzeige bearbeitet; die bereits bekannte Ausfalldauer erfordert diese Prüfung sofort. „eAU liegt vor“ darf die offene Unfallanzeige nicht automatisch auf „erledigt“ setzen.
Eine zweckmäßige Übergabe enthält drei getrennte Erledigungsstände: Krankmeldung aufgenommen, AU-Nachweis abgeglichen, Unfallanzeige geprüft beziehungsweise abgesandt. Hinzu kommen Zuständigkeit und nächster Schritt. Ein Arztbesuch oder ein BG-Aktenzeichen allein belegt nicht, dass alle drei Aufgaben abgeschlossen sind. Das ist eine vorgeschlagene Organisationshilfe, keine zusätzliche gesetzliche Formularpflicht.
Unfallanzeige nicht mit Krankmeldung verwechseln
Nach § 193 SGB VII müssen Unternehmer Unfälle anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. Die Anzeige ist binnen drei Tagen nach Kenntnisnahme zu erstatten. Die Schwelle für die Anzeigepflicht ist also etwas anderes als die Frist zur Übermittlung.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind nach den DGUV-Hinweisen zur Unfallanzeige sofort zu melden. Eine fehlende eAU oder noch offene Anerkennung ist kein Grund, notwendige Meldeschritte aufzuschieben. Wie Unfalltag, Wochenenden und erst später bekannte Ausfallzeiten einzuordnen sind, erklärt Arbeitsunfall melden: Fristen und Tageszählung.
Wenn die eAU fehlt oder Papier nötig ist
Eine leere Rückmeldung ist zunächst ein Klärungsauftrag. Sie beweist weder, dass die Person arbeitsfähig ist, noch dass die BG einen Arbeitsunfall abgelehnt hat. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:
- Stimmt der abgefragte AU-Zeitraum mit der Mitteilung der beschäftigten Person überein?
- Wurde die Krankenkasse angefragt, bei der die Person für diesen Zeitraum versichert ist? Einen Kassenwechsel berücksichtigen.
- Was sagt der Rückmeldegrund: unzuständige Kasse oder noch kein passender Nachweis?
- Muss die beschäftigte Person bei der Praxis nachfragen, ob die AU festgestellt und übertragen wurde?
Die IKK classic empfiehlt den Abruf idealerweise erst einen Kalendertag nach ärztlicher Feststellung. Bei zunächst fehlenden Daten beschreibt sie eine Zwischenmeldung und eine automatische Nachlieferung, falls die Daten innerhalb von 14 Tagen eingehen. Daraus folgt keine 14-tägige Wartefrist für die persönliche Krankmeldung, Versorgung oder Unfallanzeige.
Bei einer bekannten Übermittlungsstörung erklärt die KBV das Papier-Ersatzverfahren: Die Praxis gibt unterschriebene Ausfertigungen für Krankenkasse und Arbeitgeber mit, die Beschäftigte weiterleiten. Wird die Störung erst später festgestellt und gelingt der Versand auch am nächsten Werktag nicht, schickt die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse. Mit der Praxis klären, welches Szenario vorliegt.
Privat Versicherte erhalten weiterhin eine Papier-AU. Auch geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt und die Feststellung durch eine nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Praxis sind bei den Ausnahmen in § 5 Absatz 1a EntgFG zu beachten. Die vereinfachte Aussage „Bei Arbeitsunfällen läuft immer alles digital“ ist daher falsch. Besondere Auslands- oder Reha-Konstellationen mit der zuständigen Stelle klären.
Arbeitsschutz-Nachbereitung
Für den Arbeitgeberabruf nennt § 109 SGB IV unter anderem AU-Zeitraum, Feststellungsdatum, Erst- oder Folgemeldung und Anhaltspunkte für einen Unfall. Eine Diagnose gehört nicht zur Arbeitgebermeldung; das erläutert auch gesund.bund.de zur eAU. Den Patientenausdruck mit Diagnosen deshalb nicht als Ersatz für die vorgesehene Arbeitgeberausfertigung in eine gemeinsame Ablage hochladen.
Für Präventionsaufgaben ist beispielsweise relevant, ob eine scharfe Kante gesichert werden muss, wer das übernimmt und wann die Maßnahme geprüft wird. Dafür wird kein vollständiger Befundbericht benötigt. Personenbezogene Unfallunterlagen getrennt und zugriffsgeschützt behandeln; die DGUV verlangt Schutz der Erste-Hilfe-Aufzeichnungen vor Unbefugten.
Quellen und Grenzen
Redaktionell geprüft am 12. September 2026 anhand der verlinkten Gesetzestexte und Informationen von Unfallversicherung, Krankenkassen, KBV und gesund.bund.de. Die Überarbeitung entstand mit KI-Unterstützung und Quellenabgleich; eine anwaltliche oder medizinische Begutachtung dieses Artikels hat nicht stattgefunden. Das Lernbeispiel veranschaulicht Datenübergaben, keine beobachtete betriebliche Erfahrung.
Dieser Ratgeber behandelt die Krankmeldung nach einem Arbeitsunfall bei Beschäftigten in Deutschland. Er ersetzt weder individuelle Behandlung noch Beratung zu strittigen Ansprüchen. Bei abweichenden Angaben klären Praxis, Krankenkasse und Unfallversicherung den jeweiligen Teil des Vorgangs; der Betrieb hält offene Rückfragen fest, ohne selbst eine Versicherungsentscheidung zu treffen.