Kosten nicht isoliert bewerten

Eine G37-bezogene Anfrage kann verschiedene Leistungen meinen. Ein Kostenvergleich ist nur sinnvoll, wenn der Umfang klar ist.

  • Vorsorgetermin oder Beratung
  • Sehtest- oder Augenbezug
  • arbeitsmedizinische Betreuung
  • Reisezeit oder Standorttermin
  • Nachbereitung oder Bescheinigung

Arbeitgeber- und Arbeitsplatzkosten trennen

Bei Bildschirmarbeit können zusätzlich ergonomische Maßnahmen nötig werden. Diese sind keine medizinischen Untersuchungskosten, gehören aber in die Arbeitsschutzplanung.

  • Beleuchtung verbessern
  • Bildschirm oder Arbeitsmittel anpassen
  • Unterweisung ergänzen
  • Pausen- und Arbeitsorganisation prüfen

Bildschirmbrille und Sehhilfe nicht vermischen

Bei G37-Suchen taucht häufig die Frage auf, ob Sehtest, Augenarzt, Bildschirmbrille oder arbeitsmedizinische Vorsorge gemeint ist. Für die Kostenplanung sollten diese Themen getrennt werden.

  • arbeitsmedizinische Vorsorge: Anlass, Termin und Bescheinigung organisieren
  • allgemeine Sehhilfe: private oder reguläre Versorgung nicht automatisch mit Vorsorge verwechseln
  • spezielle Bildschirmbrille: Bedarf, ärztliche oder fachliche Klärung und betriebliche Regelung gesondert prüfen
  • Ergonomie-Maßnahmen: Beleuchtung, Monitor, Arbeitsmittel und Pausen separat kalkulieren

DGUV Information 250-008 ordnet Sehhilfen an Bildschirmgeräten in den Vorsorge- und Arbeitsplatzbezug ein. Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig, Untersuchungskosten, mögliche Bildschirmbrille und ergonomische Maßnahmen nicht in einer einzigen Kostenposition zu vermischen.

Nachweis ohne Befunddetails

Abrechnung und Terminstatus dürfen nicht zur medizinischen Akte werden.

  • Anlass
  • zuständige Stelle
  • Terminstatus
  • Kostenstelle oder Vertrag
  • Maßnahmenbezug

Umsetzung mit ArbeitsschutzPilot

ArbeitsschutzPilot kann Kostenbezug, Maßnahmen und Reviews organisieren. Die medizinische Leistung und Preisgestaltung bleiben Sache von Anbieter und ärztlicher Stelle.