Was kostet eine G37 Untersuchung 2026?

Ein verbindlicher G37 Preis existiert nicht. Außerdem ist “G37 Untersuchung” die weiterhin verbreitete, aber historische Bezeichnung. Rechtlich geht es heute um die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Wer nur nach dem niedrigsten Betrag sucht, kann deshalb eine andere Leistung einkaufen als der Betrieb tatsächlich benötigt.

Am 1. September 2026 wurden zehn sichtbare Ergebnisse der Suchanfrage “G37 Untersuchung Kosten” geprüft. Die folgende Tabelle bildet genau diese Suchstichprobe ab. Sie ist weder ein Preisindex noch eine Empfehlung. Einige Seiten nennen Praxispreise, andere Gruppen- oder Onlineangebote; einzelne Preisangaben haben einen älteren Stand.

Sichtbare Seite Veröffentlichte Angabe Wichtiger Kontext für den Vergleich
Kär Health meist 60 bis 80 Euro redaktionelle Spanne; Bildschirmbrille gegebenenfalls zusätzlich
SMART med Solutions 49 Euro in der Praxis nennt zusätzlich ein Ausfallhonorar bei sehr kurzfristiger Absage
Meine Arbeitsmedizin 35 Euro je Person digitales Angebot ohne Mindestmenge; konkreten Leistungsumfang prüfen
Deutsches Weiterbildungszentrum 99 Euro digitales Einzelangebot über einen ärztlichen Partner
DOKTUS ab 65 Euro je Person Einstiegspreis für eine Gruppenuntersuchung
Onlineuntersuchung.de 35 Euro zuzüglich Umsatzsteuer digitales Modul; keine Mindestabnahme laut Anbieter
Praxis Dr. Zöhl 30,37 Euro Seite verweist auf einen GOÄ-Stand 2011; Aktualität vor Auftrag klären
Deutsches Zentrum für Arbeitsmedizin 35 Euro zuzüglich Umsatzsteuer Onlinekurs mit KI-gestütztem Sehtest laut Anbieterbeschreibung
AMUSA in der Regel 70 bis 80 Euro allgemeine Spanne, nicht als verbindliches Einzelangebot dargestellt
med1plus 80 Euro netto und brutto veröffentlichter Stand 1. Januar 2025

Der kleinste sichtbare Betrag beträgt damit 30,37 Euro, der größte 99 Euro. Diese rechnerische Spanne sagt jedoch nicht, dass jede gleichwertige Leistung in diesem Korridor liegen muss. Zwei der Treffer führen zum selben Anbieterumfeld, mehrere verkaufen digitale Formate, und die Seiten unterscheiden sich bei Aktualität, Ort, Gruppengröße, Beratung und Untersuchung. Ein belastbarer Einkauf beginnt daher nach der Preisrecherche mit einem identischen Leistungsverzeichnis.

Wer zahlt: Arbeitgeber oder Beschäftigte?

Für die erforderliche betriebliche Vorsorge liegt die Kostentragung beim Arbeitgeber. Paragraph 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet es, Kosten notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen den Beschäftigten aufzuerlegen. Die DGUV FAQ zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erläutert ergänzend, dass erforderliche Vorsorgebestandteile grundsätzlich vom Unternehmen finanziert werden.

Für Bildschirmtätigkeiten bedeutet das in der Praxis:

  • Der Beschäftigte erhält das betriebliche Angebot und entscheidet bei Angebotsvorsorge selbst über die Teilnahme.
  • Nimmt er das Angebot an, ist der Vorsorgetermin keine privat zu bezahlende Gesundheitsleistung.
  • Eine medizinisch erforderliche Ergänzung wird nicht dadurch zur Privatsache, dass sie außerhalb der betriebsärztlichen Praxis erfolgt.
  • Eine notwendige spezielle Sehhilfe ist ein eigener Kostenblock, darf aber nicht pauschal auf den Beschäftigten verschoben werden.
  • Freiwillige private Extras ohne erforderlichen Arbeitsplatzbezug werden getrennt bewertet.

Das Wort “grundsätzlich” ist wichtig, weil eine privat gebuchte Untersuchung ohne betrieblichen Auftrag oder ein selbst gewähltes Komfortprodukt eine andere Konstellation sein kann. Für den normalen betrieblichen Prozess sollte jedoch vor dem Termin feststehen, wer beauftragt, an wen die Rechnung geht und welche Ergänzungsleistungen freigegeben sind. Beschäftigte als Zwischenfinanzierer einzusetzen verursacht Rückfragen und widerspricht dem Zweck eines niedrigschwelligen Vorsorgeangebots.

Die Pflicht zum Anbieten und die freiwillige Teilnahme erklärt der Beitrag G37 Untersuchung Pflicht ausführlich. Diese Kostenseite bleibt bei Finanzierung und Abrechnung.

Sechs Kostenblöcke statt eines Fallpreises

Ein vollständiges G37 Budget besteht nicht nur aus der ärztlichen Rechnung. Sechs Blöcke machen Angebote und tatsächliche Jahreskosten nachvollziehbar:

Kostenblock Typische Positionen Vor Beauftragung klären
Vorsorgetermin ärztliches Gespräch, erforderliche Augen- und Sehprüfung, persönliche Beratung, Vorsorgebescheinigung Was ist im Fallpreis enthalten und wer führt die Vorsorge durch?
Ergänzende Fachdiagnostik erforderliche augenärztliche Untersuchung oder andere fachärztliche Abklärung Wer überweist, wer beauftragt und wie läuft die Rechnung?
Durchführung Praxis-, Vor-Ort- oder digitales Format, Räume, Geräte, Datenschutz, technische Unterstützung Ist das Format für Anlass und Person fachlich geeignet?
Nebenkosten Anfahrt, Fahrzeit, Mindestpauschale, Verwaltung, Einrichtung, Ausfall, Steuer Welche Positionen kommen zum beworbenen Betrag hinzu?
Betriebliche Zeit Teilnahme, Weg, Terminplanung, Einladung, Vertretung und Koordination Welcher interne Vollkostensatz und Zeitansatz gelten?
Folgemaßnahmen spezielle Sehhilfe, Beleuchtung, Monitorposition, Arbeitsmittel oder Organisation Welche Kosten folgen aus der Vorsorge, aber nicht aus dem Termin selbst?

Nach Paragraph 3 ArbMedVV soll der Termin innerhalb der Arbeitszeit liegen. Teilnahme- und Koordinationszeit werden deshalb in der betrieblichen Vollkostenrechnung sichtbar gemacht, auch wenn sie nicht auf der Rechnung des ärztlichen Dienstes stehen.

Für ein Jahresbudget eignet sich diese einfache Formel:

G37 Vollkosten = Fallpreise + erforderliche Ergänzungen + Reise und Nebenkosten + interne Arbeitszeit + notwendige Sehhilfen und Arbeitsplatzmaßnahmen.

Das ist bewusst enger als die Kalkulation der gesamten arbeitsmedizinischen Betreuung. Grundbetreuung, ASA, Begehungen und andere Vorsorgeanlässe gehören nicht in den G37 Fallpreis.

Was muss der Vorsorgepreis medizinisch abdecken?

Ein Preisvergleich darf die Leistung nicht selbst medizinisch festlegen. Die beauftragte Ärztin oder der beauftragte Arzt entscheidet im Rahmen der ArbMedVV, was für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich ist. Beschäftigte können körperliche oder klinische Untersuchungen ablehnen; Vorsorge ist keine Eignungsprüfung.

Die AMR 14.1 der BAuA beschreibt für die angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens ein ärztliches Gespräch, einen Sehtest mit arbeitsplatzbezogenen Sehentfernungen sowie ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung. Die AMR 14.3 ordnet ein, bei welchen Tätigkeiten an Bildschirmgeräten Angebotsvorsorge relevant ist. Sie arbeitet mit der konkreten Tätigkeit und nicht mit einer universellen Werbeaussage wie “ab drei Stunden täglich”.

Für den Einkauf folgen daraus vier Qualitätsfragen:

  1. Ist eine Ärztin oder ein Arzt mit der nach ArbMedVV erforderlichen Qualifikation verantwortlich?
  2. Werden Arbeitsplatzverhältnisse und der konkrete Vorsorgeanlass berücksichtigt?
  3. Sind Aufklärung, persönliche Beratung und eine datenschutzkonforme Vorsorgebescheinigung eingeschlossen?
  4. Ist geregelt, wie eine erforderliche augenärztliche Ergänzung ausgelöst und bezahlt wird?

Ein sofortiges digitales Zertifikat oder ein besonders kurzer Termin ist allein kein Qualitätsnachweis. Ebenso wenig belegt ein höherer Preis automatisch einen besseren medizinischen Umfang. Der Betrieb sollte sich die Leistung nachvollziehbar beschreiben lassen und fachliche Zweifelsfragen mit dem beauftragten Betriebsarzt klären. Was beim Termin möglich ist, steht getrennt im Ratgeber G37 Untersuchung Inhalt.

Augenarzt: Ergänzung nicht mit Vorsorge verwechseln

Nach dem Anhang der ArbMedVV enthält die Bildschirmvorsorge das Angebot einer angemessenen Untersuchung von Augen und Sehvermögen. Ergibt sich daraus die Erforderlichkeit einer augenärztlichen Untersuchung, muss der Arbeitgeber diese ermöglichen. Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen ordnen erforderliche fachärztliche Ergänzungen als Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein, wenn sie für die angemessene Beratung gebraucht werden.

Für den Kostenprozess sind drei Varianten sauber zu unterscheiden:

  • Vorsorge beim Betriebsarzt: betrieblicher Auftrag, arbeitsmedizinische Beratung und gegebenenfalls Untersuchung nach dem erforderlichen Umfang.
  • Erforderliche augenärztliche Ergänzung: fachärztliche Klärung nach der Vorsorge mit vorab geregelter Kostenübernahme.
  • Private Augenbehandlung: Diagnose oder Behandlung einer Augenerkrankung außerhalb des betrieblichen Vorsorgezwecks.

Diese Trennung verhindert, dass eine normale kassenärztliche Behandlung mit einer vom Betrieb zu finanzierenden Vorsorgeleistung vermischt wird. Sie verhindert außerdem doppelte Rechnungen für denselben Zweck. Die Zuständigkeiten von Betriebsarzt, Augenarzt und Optiker vertieft G37 Untersuchung beim Optiker.

Bildschirmbrille ist ein eigener Budgetposten

Eine Alltagsbrille wird nicht automatisch zur Arbeitgeberleistung. Der relevante Fall ist enger: Ergibt die Angebotsvorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm erforderlich und eine normale Sehhilfe dafür nicht geeignet ist, muss der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Das folgt aus dem Anhang der ArbMedVV.

Die im April 2026 aktualisierte DGUV Information 250-008 hilft bei der Abgrenzung zwischen normaler Sehhilfe und spezieller Bildschirmbrille. Für Betriebe ist dabei ein transparentes Verfahren hilfreicher als ein pauschaler Zuschuss ohne fachlichen Bezug:

  1. Vorsorge und erforderlichenfalls augenärztliche Ergänzung abschließen.
  2. Arbeitsplatzbezogene Sehentfernungen und fachlich benötigte Korrektur festhalten lassen.
  3. Kostenübernahme vor der Bestellung eindeutig zusagen.
  4. Erforderliche Gläser und eine zweckmäßige Fassung von privaten Zusatzwünschen trennen.
  5. Rechnung und organisatorischen Nachweis ablegen, medizinische Befunde jedoch nicht übernehmen.

Arbeitgeber können einen geeigneten Beschaffungsweg oder nachvollziehbare Erstattungsgrenzen organisieren. Eine Grenze darf aber nicht dazu führen, dass die medizinisch erforderliche, zweckmäßige Sehhilfe faktisch nicht bereitgestellt wird. Entscheidet sich eine beschäftigte Person freiwillig für zusätzliche Design- oder Komfortmerkmale, wird nur dieser private Mehrwunsch separat behandelt.

Zwei Angebote mit der Vollkostenrechnung prüfen

Ein Rechenbeispiel zeigt, warum der niedrigere Fallpreis nicht zwingend das günstigere Projekt ergibt. Die Werte sind frei gewählte Planungsannahmen, keine Marktpreise und keine medizinische Empfehlung.

Ein Betrieb plant 24 angenommene Angebote. Anbieter A berechnet 49 Euro je Termin, 320 Euro für einen Vor-Ort-Termin und 120 Euro Einrichtung. Anbieter B berechnet 65 Euro je Termin in einer nahe gelegenen Praxis ohne Projektpauschale. Für beide nimmt der Betrieb 30 Minuten Teilnahmezeit und einen internen Vollkostensatz von 42 Euro je Stunde an. Bei Anbieter B kommen pro Person weitere 45 Minuten betriebsbedingte Wegezeit hinzu.

Rechnung Anbieter A vor Ort Anbieter B in der Praxis
24 Termine 24 x 49 Euro = 1.176 Euro 24 x 65 Euro = 1.560 Euro
Projekt- und Anfahrtskosten 440 Euro 0 Euro
Teilnahmezeit 24 x 0,5 x 42 Euro = 504 Euro 24 x 0,5 x 42 Euro = 504 Euro
zusätzliche Wegezeit 0 Euro 24 x 0,75 x 42 Euro = 756 Euro
Zwischensumme 2.120 Euro 2.820 Euro

In diesem Szenario ist A trotz Zusatzpauschalen um 700 Euro günstiger. Das Ergebnis kippt, wenn deutlich weniger Personen teilnehmen, die Praxis ohne Wegeaufwand erreichbar ist oder A hohe Ausfallkosten berechnet. Noch nicht enthalten sind fachärztliche Ergänzungen, spezielle Sehhilfen, Ergonomie-Maßnahmen und mögliche Steuer. Eine belastbare Entscheidung rechnet mindestens ein realistisches, ein niedriges und ein hohes Teilnahmeszenario.

Angebotscheck: elf Fragen an den Anbieter

Eine kurze, identische Anfrage macht Preisangaben belastbarer. Sie benötigt Tätigkeiten und Mengen, aber keine Namen oder Diagnosen einzelner Beschäftigter:

  1. Welche Leistung wird exakt als Bildschirmvorsorge angeboten?
  2. Welche ärztliche Qualifikation und Verantwortung liegen vor?
  3. Sind Gespräch, erforderliche Augen- und Sehprüfung, Beratung und Bescheinigung enthalten?
  4. Wie werden Arbeitsplatzinformationen und relevante Sehabstände einbezogen?
  5. Was geschieht, wenn eine augenärztliche Ergänzung erforderlich wird?
  6. Gilt der Preis pro gebuchtem, erschienenem oder abgeschlossenem Termin?
  7. Welche Mindestmenge, Organisations-, Reise- oder Vor-Ort-Pauschale fällt an?
  8. Welche Absagefrist und welches Ausfallhonorar gelten?
  9. Ist der genannte Wert netto, brutto oder zuzüglich Steuer?
  10. Welche technischen, räumlichen und datenschutzbezogenen Voraussetzungen trägt der Betrieb?
  11. Welche Preisbindung und Nachberechnung gilt bei abweichender Fallzahl?

Lassen Sie anschließend eine Beispielsrechnung für die erwartete Teilnehmerzahl erstellen. Besonders bei Sammelterminen sollte geregelt sein, ob nicht belegte Zeitfenster, Wiederholungstermine und wechselnde Standorte berechnet werden. Bei Onlineangeboten gehören die ärztliche Einbindung, die Eignung des Formats für den individuellen Fall und der Weg zu erforderlicher Präsenz- oder Fachdiagnostik in die Prüfung.

Rechnung, Vorsorgekartei und Befund strikt trennen

Eine Rechnung braucht genug Angaben für die kaufmännische Prüfung, aber keine medizinische Geschichte. Sinnvoll sind Leistungsart, organisatorischer Anlass, Menge, Datum oder Zeitraum, Einzelpreis, Nebenkosten, Steuerangabe, Gesamtbetrag und Kostenstelle. Sammelrechnungen können mit internen Vorgangsnummern arbeiten, wenn die Zuordnung ohne Diagnose möglich ist.

Nach Paragraph 3 ArbMedVV führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit den organisatorischen Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat. Daraus folgt keine Berechtigung, Sehwerte, Beschwerden, Anamnese oder ärztliche Gesprächsinhalte in der Einkaufsakte zu speichern. Die Vorsorgebescheinigung bleibt ebenfalls frei von Diagnosen und Eignungsurteilen.

Ein praxistaugliches Rollenmodell sieht so aus:

  • Einkauf prüft Vertrag, Menge, Preis, Steuer und Rechnung.
  • Personal oder Arbeitsschutz organisiert Angebot, Terminstatus und Vorsorgekartei.
  • Der ärztliche Dienst verarbeitet Anamnese, Untersuchungswerte und Befunde.
  • Führungskräfte erhalten nur erforderliche organisatorische Informationen und umzusetzende Arbeitsschutzmaßnahmen.
  • Beschäftigte erhalten ihre medizinischen Ergebnisse und persönliche Beratung.

Diese Datentrennung verbessert nicht nur den Datenschutz. Sie verhindert auch, dass die Akzeptanz der Vorsorge durch unnötige Befundweitergabe sinkt.

Kosten senken, ohne die Vorsorge auszuhöhlen

Sinnvolle Effizienz entsteht vor allem in der Organisation:

  • Beschäftigtengruppen aus der Gefährdungsbeurteilung statt aus pauschalen Bildschirmstunden ableiten.
  • Angebote schriftlich und verständlich versenden, damit Teilnahmezahlen planbar werden.
  • Mehrere Vorsorgeanlässe nach ärztlicher Prüfung möglichst in einem Termin koordinieren.
  • Praxis- und Vor-Ort-Variante mit interner Wegezeit vergleichen.
  • Termine so bündeln, dass Vertraulichkeit und persönliche Beratung erhalten bleiben.
  • Absagefristen sichtbar kommunizieren und frei werdende Zeitfenster nachbesetzen.
  • Arbeitsplatzdaten und typische Sehentfernungen vorab verfügbar machen.
  • Folgemaßnahmen aus anonymisierten Erkenntnissen zügig bearbeiten, statt dieselben Ursachen jährlich neu zu verwalten.

Nicht sinnvoll wäre es, notwendige Untersuchungsbestandteile vorab kaufmännisch zu streichen oder Vorsorge mit einer Eignungsfreigabe zu verwechseln. Auch ergonomische Verbesserungen ersetzen die Angebotsvorsorge nicht. Sie sind eigenständige Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung; praktische Hinweise bündelt Ergonomie am Büroarbeitsplatz.

Klare Abgrenzung im G37 Kosten-Cluster

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Kauf- und Budgetfrage rund um die frühere Bezeichnung G37:

Dadurch konkurriert die Seite nicht um Ablauf-, Pflicht- oder Intervallfragen. Ihr Hauptkeyword bleibt G37 Untersuchung Kosten, ergänzt um die klaren Teilfragen “Wer zahlt?”, “Was ist enthalten?” und “Wie vergleicht der Arbeitgeber Angebote?”.

Methode, Rechtsstand und fachliche Grenzen

Recherche- und Rechtsstand: 1. September 2026. Die Preisstichprobe umfasst die zehn bei der Websuche sichtbaren externen Ergebnisse nach der eigenen Seite. Angegeben werden nur öffentlich dargestellte Werte und erkennbare Bedingungen. Die Stichprobe ist nicht repräsentativ; Preise können geändert werden, und ein Webseitenbetrag ersetzt kein individuelles Angebot.

Die rechtliche Einordnung stützt sich auf ArbSchG, ArbMedVV, die BAuA-Regeln AMR 14.1 und 14.3, aktuelle DGUV FAQ, die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen sowie die 2026 überarbeitete DGUV Information 250-008. Verbindlich bleiben die geltenden Regeln, die Gefährdungsbeurteilung, die ärztliche Entscheidung im Einzelfall und der konkrete Vertrag.

ArbeitsschutzPilot vermittelt keine medizinische Leistung und bewertet keine individuelle Sehfähigkeit. Die Software kann Beschäftigtengruppen, Angebotsstatus, Termine, Kostenstellen, organisatorische Nachweise und abgeleitete Maßnahmen verwalten. Diagnosen, Anamnese und Untersuchungswerte verbleiben beim ärztlichen Dienst.