G1.1 aus der Exposition ableiten

Bei G1.1 sollte der Betrieb nicht nur einen Untersuchungstermin organisieren. Zuerst muss klar sein, wann quarzhaltiger Staub entsteht, wer betroffen ist und welche Schutzmaßnahmen bereits wirken.

  • Material, Tätigkeit und Arbeitsbereich erfassen
  • Staubentstehung und Expositionsbewertung dokumentieren
  • Absaugung, Nassverfahren, Reinigung und PSA prüfen
  • Vorsorgeart mit ArbMedVV und ärztlicher Stelle abstimmen

TRGS 559 und Vorsorge nicht vermischen

TRGS 559 hilft bei der fachlichen Einordnung von quarzhaltigem Staub. G1.1 betrifft dagegen die arbeitsmedizinische Organisation. Beide Spuren sollten verbunden, aber nicht verwechselt werden.

  • TRGS-Bezug und Expositionsbewertung in der Gefährdungsbeurteilung führen
  • Vorsorgeanlass und Terminstatus separat dokumentieren
  • Unterweisung und Schutzmaßnahmen aus der Beurteilung ableiten
  • medizinische Befunde nicht in ArbeitsschutzPilot speichern

Pflichtfrage vorsichtig beantworten

Ob Pflichtvorsorge vorliegt, hängt von der konkreten Tätigkeit und Exposition ab. Suchbegriffe wie “untersuchung g1 1” liefern dafür nur einen Hinweis, keine abschließende Rechtsbewertung.

  • Pflicht- und Angebotsvorsorge getrennt prüfen
  • Arbeitsplatzinformationen für die ärztliche Stelle vorbereiten
  • Fristen und Review-Anlässe ohne Befunddaten führen
  • Änderungen bei Material, Verfahren oder Absaugung neu bewerten

ArbeitsschutzPilot nutzen

ArbeitsschutzPilot kann Gefährdungsbeurteilung, TRGS-Quellen, Maßnahmen, Unterweisung, Terminstatus und Vorsorgekartei verbinden. Die medizinische Bewertung bleibt bei der arbeitsmedizinischen Stelle.