Kurzantwort: Darf der Hausarzt die G42 machen?
Eine G42 Untersuchung beim Hausarzt ist möglich, wenn die konkret vorsorgende Ärztin oder der Arzt zusätzlich Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin führen darf. § 7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verlangt entweder die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Der Facharzttitel Allgemeinmedizin allein reicht nicht.
Maßgeblich sind vier Fragen:
- Wer übernimmt persönlich die ärztliche Verantwortung?
- Welche arbeitsmedizinische Gebiets- oder Zusatzbezeichnung führt diese Person?
- Hat der Arbeitgeber sie für den konkreten Vorsorgeanlass beauftragt und über die Arbeitsplatzverhältnisse informiert?
- Übt sie gegenüber dem Beschäftigten keine Arbeitgeberfunktion aus?
Eine Hausärztin kann also zugleich qualifizierte Betriebsmedizinerin sein. Umgekehrt belegt ein Schild „Hausarzt und Betriebsmedizin“ nicht, dass jede Person in einer Gemeinschaftspraxis die Vorsorge verantworten darf. Der Arbeitgeber prüft die konkrete ärztliche Person vor der Terminbuchung.
Der allgemeine Ratgeber zur G42-Untersuchung erklärt Vorsorgeanlässe und betroffene Tätigkeiten. Hier geht es ausschließlich um Hausarzt, Qualifikation, Beauftragung und zulässigen Datenfluss.
G42 ist ein gebräuchlicher, aber historischer Name
„G42“ stammt aus den früheren DGUV-Grundsätzen und steht für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Seit 2022 sind die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen das Nachfolgewerk; die zweite Auflage erschien im September 2024. Im betrieblichen Sprachgebrauch bleibt das Kürzel verbreitet.
Rechtlich beauftragt der Arbeitgeber aber keine pauschale „G42-Tauglichkeitsprüfung“. Er organisiert je nach Gefährdungsbeurteilung Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge nach der ArbMedVV. Der Anhang der ArbMedVV nennt dafür konkrete Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, etwa bestimmte Kontakte in Gesundheitsdienst, Labor, Kinderbetreuung, Rettungsdienst, Kanalisation oder Tierhaltung.
Eine Vorsorge dient der persönlichen Aufklärung und Beratung. Sie ist nach § 2 ArbMedVV ausdrücklich kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Ein Formular mit „geeignet“ oder „nicht geeignet“ wäre für diesen Auftrag daher der falsche Nachweis. Wann Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorliegt, behandelt die eigene Seite G42: Pflicht oder freiwillig?.
Sechs Arztkonstellationen im Vergleich
| Konstellation | Darf sie die Vorsorge eigenverantwortlich durchführen? |
|---|---|
| Hausarzt ohne Arbeits- oder Betriebsmedizin | Nein. Behandlung, Impfberatung und ein Attest aus der Sprechstunde ersetzen keine ArbMedVV-Vorsorge. |
| Hausarzt mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin | Ja. Voraussetzung sind Beauftragung, Arbeitsplatzbezug und die übrigen Anforderungen der ArbMedVV. |
| Facharzt für Arbeitsmedizin mit hausärztlicher Tätigkeit | Ja. Die parallele hausärztliche Rolle schließt die Vorsorge nicht aus. |
| Gemeinschaftspraxis, in der nur eine Person qualifiziert ist | Nur durch diese Person. Leistungswerbung der Praxis überträgt die Qualifikation nicht auf Kolleginnen und Kollegen. |
| Arzt als eigener Arbeitgeber der zu untersuchenden MFA | Nein. § 7 ArbMedVV verbietet die Vorsorge durch eine Person, die gegenüber dem Beschäftigten selbst Arbeitgeberfunktion ausübt. |
| Arzt ohne Bezeichnung, aber mit behördlicher Ausnahme | Nur im dokumentierten Einzelfall. Die zuständige Behörde kann nach § 7 Absatz 2 eine Ausnahme zulassen. |
Fehlen für eine besondere Untersuchungsmethode Fachkenntnisse, Anerkennung oder Ausstattung, muss die verantwortliche arbeitsmedizinische Person nach § 7 weitere geeignete Ärztinnen oder Ärzte hinzuziehen. Dadurch wird ein Labor, Infektiologe oder behandelnder Hausarzt nicht automatisch selbst zum Verantwortlichen für die Vorsorge.
Wer wählt und beauftragt die ärztliche Stelle?
Nach § 3 ArbMedVV muss der Arbeitgeber eine Ärztin oder einen Arzt nach § 7 beauftragen. Ist bereits ein Betriebsarzt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, soll er vorrangig auch die Vorsorge durchführen. „Vorrangig“ bedeutet keine ausnahmslose Bindung an eine Person, verlangt aber einen sachgerechten Grund, wenn eine andere Stelle gewählt wird.
Beschäftigte können ihren Hausarzt jederzeit für Behandlung und persönliche Beratung aufsuchen. Ein selbst organisierter Termin ersetzt den Arbeitgeberauftrag jedoch nicht automatisch, selbst wenn die Praxis arbeitsmedizinische Leistungen anbietet. Vorab müssen Vorsorgeanlass, Qualifikation, Kosten, Arbeitsplatzinformationen und Bescheinigung geklärt sein.
Für Betriebe empfiehlt sich eine kurze schriftliche Anbieterbestätigung:
- Name der persönlich verantwortlichen Ärztin oder des Arztes,
- Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin,
- zuständige Ärztekammer und gegebenenfalls behördliche Ausnahme,
- Leistungsumfang für Vorsorge bei biologischen Arbeitsstoffen,
- Verfahren zur Kenntnisnahme der Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplätze,
- Umgang mit hinzugezogenen Ärzten, Labor und Impfstoffen,
- Muster der Vorsorgebescheinigung ohne medizinische Ergebnisse.
Bei Unsicherheit kann die zuständige Ärztekammer bestätigen, ob eine geschützte ärztliche Bezeichnung geführt werden darf. Eine Bewertungsplattform, Preisübersicht oder Werbeanzeige mit „G42“ ist dafür kein gleichwertiger Nachweis. Der breitere Auswahlprozess ist im Beitrag Wer darf arbeitsmedizinische Betreuung durchführen? beschrieben.
Diese Informationen braucht die ärztliche Stelle
§ 6 ArbMedVV verlangt, dass die vorsorgende Person die Arbeitsplatzverhältnisse kennt und alle Arbeitsbedingungen sowie arbeitsbedingten Gefährdungen in die Arbeitsanamnese einbezieht. Der Arbeitgeber muss die nötigen Informationen liefern und eine Begehung ermöglichen. Eine Berufsbezeichnung wie „Pflegekraft“ oder „Erzieherin“ beschreibt die Exposition nicht ausreichend.
| Auftragsfeld | Beispiel für eine brauchbare Angabe |
|---|---|
| Tätigkeit und Bereich | Blutentnahme in der Notaufnahme, Reinigung kontaminierter Instrumente oder Pflege mit Körperkontakt |
| Art der Tätigkeit | gezielter Umgang mit bekanntem Biostoff oder nicht gezielte mögliche Exposition |
| Biostoffe und Übertragungswege | soweit ermittelbar: HBV/HCV durch Blutkontakt, HAV fäkal-oral oder Erreger durch Aerosole |
| Kontaktmöglichkeit | direkter Patientenkontakt, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Gewebe, kontaminierte Gegenstände oder Tiere |
| Umfang | Dauer, Häufigkeit, reguläre Abläufe und Störungssituationen |
| Verletzungs- und Spritzrisiko | Kanülenstich, scharfe Instrumente, Aerosolbildung oder unkontrolliertes Verspritzen |
| Schutzmaßnahmen | sichere Instrumente, Hygiene, PSA, Desinfektion, Unterweisung und Entsorgung |
| Ereignisse | anonymisierte Expositionsereignisse, Beinaheunfälle und bekannte Prozessmängel |
| Vorsorgeart | Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge samt genauer Grundlage im ArbMedVV-Anhang |
§ 4 BioStoffV verlangt diese tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Hausarztakte kann fehlende Arbeitsplatzinformationen nicht ersetzen. Private Diagnosen, Medikamente oder Vermutungen über die Person gehören nicht in den Arbeitgeberauftrag.
Hausarztbehandlung und Vorsorge getrennt halten
Die behandelnde Hausarztpraxis bleibt medizinisch wichtig, auch wenn sie die arbeitsmedizinische Qualifikation nicht besitzt.
| Hausärztliche Behandlung | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
|---|---|
| Anlass ist eine persönliche Beschwerde, Erkrankung oder allgemeine Prävention. | Anlass ist eine konkrete tätigkeitsbedingte Gefährdung. |
| Die Praxis diagnostiziert und behandelt individuell. | Beratung und Arbeitsanamnese beziehen sich auf Arbeit und Schutzmaßnahmen. |
| Arztbrief, Rezept, Impfausweis oder AU dienen eigenen Zwecken. | Arbeitgeber und Beschäftigte erhalten eine Vorsorgebescheinigung. |
| Vorbefunde können mit Einwilligung weitergegeben werden. | Medizinische Befunde bleiben bei der ärztlichen Stelle. |
Mit Zustimmung der beschäftigten Person darf der Hausarzt vorhandene Befunde, Impfdokumente oder Informationen zu einer laufenden Behandlung direkt an den Arbeits- oder Betriebsmediziner übermitteln. Der Weg sollte nicht über Führungskraft oder Personalabteilung führen. Der Arbeitsmediziner entscheidet, welche Informationen für die tätigkeitsbezogene Beratung benötigt werden.
Bei Beschwerden nach einem konkreten Stich-, Schnitt- oder Kontaminationsereignis gilt der festgelegte Sofort- und Nachsorgeweg. Ein turnusmäßiger Vorsorgetermin darf eine notwendige postexpositionelle Prophylaxe oder Behandlung nicht verzögern. Der Betrieb muss diesen Ereignisweg unabhängig von der Arztwahl für die reguläre Vorsorge organisieren.
Impfungen und Labor: kein starres G42-Paket
§ 6 ArbMedVV macht Impfungen zum Bestandteil der Vorsorge, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist und kein ausreichender Immunschutz besteht. Daraus folgt ein Angebot, keine Impfpflicht.
Auch Blutabnahme, Titerbestimmung, Urinstatus oder körperliche Untersuchung sind kein automatisch vorgeschriebenes Standardpaket. Die ärztliche Person prüft, welche Untersuchung für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich ist, erklärt Zweck und Risiken und führt sie nur durch, wenn die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Biomonitoring darf ebenfalls nicht gegen ihren Willen erfolgen.
Eine Hausarztpraxis kann eine allgemeine oder medizinisch indizierte Impfung durchführen. Soll sie Teil der betrieblichen Vorsorge sein, muss die nach § 7 qualifizierte Person das Verfahren verantwortlich einordnen und bei Bedarf weitere Fachpersonen hinzuziehen. Ein Impfeintrag oder Laborbericht allein ist keine Vorsorgebescheinigung. Einzelheiten zu möglichen Untersuchungen bleiben im Artikel G42-Untersuchung: Inhalt; Laborfragen behandelt Welche Laborwerte bei G42?.
Was erhält der Arbeitgeber nach dem Termin?
Nach § 6 Absatz 3 ArbMedVV stellt die ärztliche Person sowohl dem Beschäftigten als auch dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung aus. Sie bestätigt:
- dass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat,
- an welchem Datum er stattfand,
- aus welchem Vorsorgeanlass er erfolgte,
- wann weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Diagnose, Befunde, Laborwerte, Impfstatus, Impfentscheidung und Inhalte des Beratungsgesprächs gehören nicht in die Arbeitgeberkopie. Die AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung trennt diesen Teilnahmenachweis ausdrücklich von Eignungsbescheinigungen.
Der Arbeitgeber führt nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV eine Vorsorgekartei mit Anlass und Zeitpunkt. Ein Feld „G42 bestanden“ wäre falsch, weil Vorsorge kein Bestehen kennt. Für die praktische Ablage eignet sich der gesonderte Leitfaden zur Vorsorgekartei.
Muss eine beschäftigte Person Untersuchungen akzeptieren?
Bei Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Termin vor Aufnahme der besonders gefährdenden Tätigkeit veranlassen. Ohne stattgefundene Pflichtvorsorge darf er die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen. Verpflichtend ist damit die Teilnahme am Vorsorgetermin, nicht jede einzelne medizinische Maßnahme.
Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen der Person stattfinden. Das gilt auch für Biomonitoring. Das ärztliche Beratungsgespräch, die Arbeitsanamnese sowie das Angebot und die fachliche Beurteilung möglicher Untersuchungen bilden den Kern der Vorsorge. Ein abgelehnter Bluttest darf deshalb nicht als „nicht geeignet“ an den Arbeitgeber gemeldet werden.
Auch eine abgelehnte Impfung wird nicht zum Personalstatus. Die ärztliche Stelle berät vertraulich. Der Arbeitgeber muss unabhängig davon wirksame technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sicherstellen. Ein separat gesetzlich verlangter Infektionsschutznachweis kann anderen Regeln folgen und sollte nicht mit der ArbMedVV-Bescheinigung vermischt werden.
Anbieter in acht Schritten prüfen
- Vorsorgeanlass bestimmen: Gefährdungsbeurteilung und ArbMedVV-Anhang benennen, statt pauschal G42 zu bestellen.
- Bestellten Betriebsarzt einbeziehen: Prüfen, ob er den Auftrag vorrangig übernehmen kann.
- Verantwortliche Person feststellen: Name und persönliche ärztliche Verantwortung schriftlich bestätigen lassen.
- Qualifikation prüfen: Arbeitsmedizin, Betriebsmedizin oder eine konkrete behördliche Ausnahme nachweisen.
- Arbeitgeberrolle ausschließen: Bei medizinischen Praxen darf die vorsorgende Person nicht zugleich Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Beschäftigten haben.
- Arbeitsplatzinformationen übergeben: Tätigkeit, Biostoffe, Exposition, Schutzmaßnahmen und Ereignisse strukturiert bereitstellen.
- Medizinischen Datenweg festlegen: Befunde bleiben zwischen Beschäftigten und ärztlichen Stellen; der Betrieb erhält nur zulässige Organisationsdaten.
- Bescheinigung vorab abstimmen: Anlass, Termin und nächste Vorsorge gehören hinein, Eignungsurteil und Befunde nicht.
Kosten und Abrechnungsmodelle behandelt bewusst die Seite G42-Untersuchung: Kosten. Wiederholungsfristen stehen im eigenen Ratgeber Wie oft ist G42-Vorsorge nötig?, damit die Hausarztseite ihren klaren Suchauftrag behält.
Vier Praxisfälle
Pflegepraktikantin wird zum persönlichen Hausarzt geschickt
Die Praxis kennt die Patientin, hat aber keine arbeitsmedizinische Bezeichnung. Sie kann Impfpass, Behandlung und persönliche Fragen bearbeiten. Der Arbeitgeber muss für die ArbMedVV-Vorsorge dennoch eine qualifizierte Person beauftragen, die den konkreten Einsatz und die Gefährdungsbeurteilung kennt.
Hausärztin besitzt die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
Die Doppelrolle ist zulässig, wenn die Ärztin nicht zugleich Arbeitgeberfunktion gegenüber der Beschäftigten ausübt. Nach schriftlicher Beauftragung und Übergabe der Arbeitsplatzangaben kann sie die Vorsorge verantworten und eine ordnungsgemäße Bescheinigung ausstellen.
Praxisinhaber möchte die eigenen MFA vorsorgen
Auch mit arbeitsmedizinischer Qualifikation scheitert diese Konstellation an der Arbeitgeberrolle nach § 7 ArbMedVV. Die Praxis beauftragt eine andere unabhängige Arbeits- oder Betriebsmedizinerin und stellt ihr die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.
Arbeitsmediziner benötigt eine spezielle Abklärung
Fehlen eine Untersuchungsmethode, Anerkennung oder Ausstattung, zieht der verantwortliche Arzt eine passende Fachperson hinzu. Befunde fließen innerhalb des ärztlichen Bereichs in die Beratung ein. Der Arbeitgeber erhält weiterhin nur die Vorsorgebescheinigung und gegebenenfalls allgemeine Vorschläge für bessere Schutzmaßnahmen.
Erkenntnisse aus zehn Vergleichsseiten
Für diese Fassung wurden am 4. September 2026 genau zehn über die Suche sichtbare Vergleichstreffer ausgewertet: § 7 ArbMedVV bei Gesetze im Internet, der AfAMed-FAQ der BAuA, BMAS, kaer health, Betriebsarztservice, Praxis Lindstedt, Betriebsmedizin Rohrer-Park, DAG Betriebsmedizin, die Hausarztpraxis Dr. Holweger und TÜV Rheinland.
Mehrere Anbieter nennen Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin, beantworten die Hausarztfrage aber pauschal mit Nein. Hausarztseiten listen dagegen G42-Leistungen, ohne immer die qualifizierte verantwortliche Person offenzulegen. Häufig erscheinen feste Laborprogramme, Preise und starre „Gültigkeiten“ wie allgemeine Regeln. Die amtlichen Quellen stellen stattdessen Qualifikation, Arbeitsplatzkenntnis, ärztliches Ermessen und freiwillige Untersuchungen in den Mittelpunkt.
Dieser Beitrag ergänzt den Marktvergleich um die Doppelqualifikation Hausarzt plus Betriebsmedizin, das Verbot einer gleichzeitigen Arbeitgeberrolle, eine prüfbare Auftragsmatrix und die Abgrenzung von Behandlung, Impfung, Vorsorge und Eignung. Kommerzielle Treffer dienten nur zur Analyse des Suchangebots.
Amtliche Quellen und Stand 2026
Die rechtliche Einordnung wurde am 4. September 2026 gegen folgende Primärquellen geprüft:
- § 2 ArbMedVV: Begriff und Abgrenzung zur Eignung
- § 3 ArbMedVV: Beauftragung und Vorsorgekartei
- § 6 ArbMedVV: Arbeitsplatzkenntnis, Untersuchungen, Impfungen und Bescheinigung
- § 7 ArbMedVV: ärztliche Qualifikation und Rollengrenze
- Anhang ArbMedVV, Teil 2: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
- § 4 BioStoffV: Gefährdungsbeurteilung
- § 12 BioStoffV: arbeitsmedizinische Vorsorge
- AfAMed-FAQ zur arbeitsmedizinischen Prävention, Stand Dezember 2025
- AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung
Die ArbMedVV und BioStoffV wurden zuletzt im Mai 2026 geändert. Spezielle Infektionsschutzvorschriften, Landesrecht und ein konkreter Expositionsfall können zusätzliche Anforderungen auslösen. Der Beitrag ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Einzelfallberatung.
ArbeitsschutzPilot als Organisationshilfe
ArbeitsschutzPilot kann Vorsorgeanlass, qualifizierte ärztliche Stelle, Auftrag, Termin, Bescheinigung und Wiedervorlage mit der Gefährdungsbeurteilung verbinden. Medizinische Befunde, Laborwerte, Impfangaben und Gesprächsinhalte bleiben außerhalb der betrieblichen Dokumentation.
Damit wird nachvollziehbar, warum eine konkrete Praxis beauftragt wurde und welcher Nachweis vorliegt, ohne aus dem Arbeitsschutzsystem eine Gesundheitsakte zu machen.